Rz. 65
Die erstmalige Berichterstattung bestimmt sich nach dem delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung und nach der CSRD, welche die CSR-Richtlinie ersetzt hat. Der delegierte Rechtsakt zur Berichterstattung bestimmt, wann Taxonomieangaben bzgl. bestimmter Wirtschaftstätigkeiten erstmalig zu veröffentlichen sind. Die CSRD bestimmt, für welches Geschäftsjahr Unternehmen überhaupt erstmalig Taxonomieangaben zu veröffentlichen haben.
Rz. 66
Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern und kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Mitarbeitern berichteten erstmals für das Geschäftsjahr 2021 seit Anfang 2022 Taxonomieangaben. Solche Unternehmen haben auch nach der CSRD weiterhin Taxonomieangaben zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).
Rz. 67
Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2026 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2025 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).
Rz. 68
Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2027 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2026 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO). Solche kapitalmarktorientierten KMU können von der zweijährigen Opt-out-Möglichkeit Gebrauch machen, worunter dann neben den ESRS- auch die Taxonomieangaben fallen.
Rz. 69
Abb. 3: Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen
Rz. 70
Die Vorschriften der Taxonomie-VO zur Berichterstattung werden durch den delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung präzisiert. Von Nicht-Finanzunternehmen anzuwenden sind der Anhang I zum Inhalt und der Methodik sowie Anhang II (und ggf. Anhang XII gem. Art. 8 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178) zur Darstellung der Taxonomieangaben (Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178). Allgemeine Definitionen und Regelungen finden sich in den Art. 1 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178. Der delegierte Rechtsakt zu Set 1 der ESRS berührt die Berichtspflichten nach der Taxonomie-VO ausdrücklich nicht. Letzterer bildet einen eigenen Regelungskreis.
Rz. 71
Vorgaben zur Ermittlung der Kennzahlen |
Umsatzerlöse (Anhang I, Nr. 1.1.1 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
Zähler
- Anteil der Nettoumsatzerlöse mit Waren oder Dienstleistungen, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist
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Nenner |
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CapEx (Anhang I, Nr. 1.1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
Zähler |
Nenner
- Zugänge zu Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des Geschäftsjahrs vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschl. Zugängen aus Unternehmenszusammenschlüssen
- IFRS-Bilanzierer beziehen in die Investitionsausgaben die Kosten gem. der einschlägigen IFRS ein, z. B. IAS 16.73(e)(i), IAS 38.118(e)(i) oder IAS 40.76(a) und (b)
- werden IFRS nicht genutzt, dann Anwendung nationaler Vorschriften zur Rechnungslegung analog zu den IFRS
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OpEx (Anhang I, Nr. 1.1.3 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
Zähler |
Nenner |
CapEx-Plan (Anhang I, Nr. 1.1.2.2 & 1.1.3.2 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
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