Rz. 57
Die erstmalige Berichterstattung bestimmt sich nach dem delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung und nach der CSRD, welche die CSR-Richtlinie ersetzt hat. Der delegierte Rechtsakt zur Berichterstattung bestimmt, wann Taxonomieangaben bzgl. bestimmter Wirtschaftstätigkeiten erstmalig zu veröffentlichen sind. Die CSRD bestimmt, für welches Geschäftsjahr Unternehmen überhaupt erstmalig Taxonomieangaben zu veröffentlichen haben.
Rz. 58
Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern und kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Mitarbeitern berichteten erstmals für das Geschäftsjahr 2021 seit Anfang 2022 Taxonomieangaben. Solche Unternehmen haben auch nach der CSRD weiterhin Taxonomieangaben zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).
Rz. 59
Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2026 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2025 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).
Rz. 60
Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2027 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2026 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).
Rz. 61
Abb. 3: Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen[1]
Rz. 62
Die Vorschriften der Taxonomie-VO zur Berichterstattung werden durch den delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung präzisiert. Von Nicht-Finanzunternehmen anzuwenden sind der Anhang I zum Inhalt und der Methodik sowie Anhang II (und ggf. Anhang XII gem. Art. 8 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178) zur Darstellung der Taxonomieangaben (Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178). Allgemeine Definitionen und Regelungen finden sich in den Art. 1 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178. Der delegierte Rechtsakt zu Set 1 der ESRS berührt die Berichtspflichten nach der Taxonomie-VO ausdrücklich nicht. Letzterer bildet einen eigenen Regelungskreis.
Rz. 63
Vorgaben zur Ermittlung der Kennzahlen | |
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Umsatzerlöse (Anhang I, Nr. 1.1.1 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
Zähler
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Nenner
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CapEx (Anhang I, Nr. 1.1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
Zähler
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Nenner
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OpEx (Anhang I, Nr. 1.1.3 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
Zähler
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Nenner
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CapEx-Plan (Anhang I, Nr. 1.1.2.2 & 1.1.3.2 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) |
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