Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
Rz. 85
Die Angabepflichten gem. ESRS S1-8 sollen einen Überblick geben, inwiefern Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitskräfte des Unternehmens durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden und inwieweit Arbeitnehmer in den sozialen Dialog im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf betrieblicher und europäischer Ebene einbezogen werden (ESRS S1.58). Zur Erfüllung dieser Angabepflichten sind folgende Darstellungen erforderlich:
- Der Prozentsatz jener Arbeitnehmer, die durch Tarifvereinbarungen abgedeckt sind (ESRS S1.60(a)). Für jene Mitarbeiter, die nicht unter diese Vereinbarungen fallen, wird als ergänzende Darstellung empfohlen zu erläutern, ob deren Arbeitsverhältnisse an Tarifvereinbarungen des eigenen Unternehmens oder anderer Unternehmen gelehnt werden (ESRS S1.61).
- Dazu wird empfohlen, auch für die Gruppe der "Fremdarbeitskräfte" darzustellen, inwiefern Verträge mit Fremdarbeitskräften von Tarifvereinbarungen bestimmt werden, sowie die Schätzung der diesbzgl. Abdeckungsrate (ESRS S1.62).
- Im EWR muss das Unternehmen außerdem angeben, ob es Tarifverträge im Unternehmen gibt, und wenn ja, den Gesamtprozentsatz seiner Arbeitnehmer, die durch solche Verträge abgedeckt sind, aufgeschlüsselt pro Land mit signifikantem Beschäftigungsgrad, definiert als mind. 10 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, aber jedenfalls mind. 50 Arbeitnehmer (ESRS S1.60(b)).
- Außerhalb des EWR muss der Prozentsatz der Arbeitnehmer des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Regionen, angegeben werden, die durch Tarif- oder Kollektivverträge abgedeckt sind (ESRS S1.60(c)).
- In Bezug auf den sozialen Dialog muss das berichtspflichtige Unternehmen den Gesamtprozentsatz der Arbeitnehmer, die auf Betriebsebene durch Arbeitnehmervertreter repräsentiert werden, aufgeschlüsselt für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen einen signifikanten Beschäftigungsgrad aufweist, angeben (ESRS S1.63(a)).
Ebenso ist anzugeben, ob eine Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmern bzgl. einer Vertretung durch einen europäischen Betriebsrat (EBR), einen Betriebsrat der Societas Europaea (SE) oder einen Betriebsrat der Societas Cooperativa Europaea (SCE) besteht (ESRS S1.63(b)).
Die Angabepflicht bzgl. der Repräsentation durch Arbeitnehmervertreter erläutert die EFRAG in ihren Q&A wie folgt:
"The term ‚global’ refers to the total or overall percentage of employees in a specific EEA country working in establishments (e.g., factories, branches) with workplace representation, based on the International Labour Organisation’s (ILO) definition of workers’ representatives. Workplace representation enables social dialogue at the establishment level, which is different from social dialogue at the group, sectoral, national or EU level. As an undertaking may have several establishments in one country, the aim of this metric is to obtain the overall percentage of employees with workplace representation for each EEA country where the undertaking has significant employment (i.e., at least 50 employees representing at least 10 % of its total employees)."
Rz. 86
Der Prozentsatz gem. ESRS S1.60(a) der von Tarifverträgen erfassten Arbeitnehmer muss auf Basis nachfolgender Formel berechnet werden (ESRS S1.AR66). Tarifvertraglich abgedeckte Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitnehmer des Unternehmens sind jene Personen, auf die das Unternehmen den Vertrag anwenden muss. Der Prozentsatz liegt bei null, wenn kein Arbeitnehmer des Unternehmens durch einen Tarif- bzw. Kollektivvertrag abgedeckt ist (ESRS S1.AR67).
Zahl der tarifvertraglich (kollektivvertraglich) abgedeckten Arbeitnehmer |
* 100 |
Zahl der Arbeitnehmer |
Rz. 87
Zur Berechnung des Gesamtprozentsatzes gem. ESRS S1.63(a) der Arbeitnehmer, die auf Betriebsstättenebene durch Arbeitnehmervertreter repräsentiert werden, muss folgende Formel verwendet werden (ESRS S1.AR69):
Zahl der Arbeitnehmer, die in Niederlassungen mit Arbeitnehmervertretern arbeiten |
* 100 |
Zahl der Arbeitnehmer |
Rz. 88
Eine Niederlassung bezeichnet jenen Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer nicht vorübergehenden wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt, wie z. B. eine Fabrik (Produktionsstätte) oder die Zweigstelle einer Einzelhandelskette. Gem. der Anforderung in ESRS S1.63(a) beträgt der gemeldete Prozentsatz für Länder mit nur einer Niederlassung entweder 0 % oder 100 % (ESRS S1.AR69).
Rz. 89
Zur Darstellung der Tarifverhandlungen sowie des sozialen Dialogs ist von den berichtspflichtigen Unternehmen folgendes Template zu verwenden (ESRS S1.AR70):
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Tarifvertragliche Abdeckung |
Sozialer Dialog |
Abdeckungsquote |
Arbeitnehmer – EWR (Länder mit > 50 Arbeitnehmern, die > 10 % der Gesamtzahl ausmachen) |
Arbeitnehmer – Nicht-EWR-Länder (Schätzung für Regionen mit > 50 Arbeitnehmern, die > 10 % der Gesamtzahl ausmachen) |
Vertretung am Arbeitsplatz (nur EWR) (Länder mit > 50 Arbeitnehmern, die > 10 % der Gesamtzahl ausmachen) |
0-19 % |
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Region A |
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20-39 % |
Land A |
Region B |
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40-59 % |
Land B |
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Land A |
60-79 ... |