Rz. 117

Zur formalen Gestaltung der Nachhaltigkeitserklärung sieht ESRS 1 zwei grundlegende Zielsetzungen vor, die zu beachten sind:

  • Einerseits muss die Nachhaltigkeitserklärung klar von den weiteren Teilen des Lageberichts, in dem sie gem. CSRD einzubetten ist, abzugrenzen sein (ESRS 1.111(a)).
  • Andererseits soll die Nachhaltigkeitserklärung auch auf eine Weise aufgebaut sein, die der Lesbarkeit der Information zuträgt. Dabei wird gleichermaßen auf die Lesbarkeit durch Menschen wie durch Maschinen (i. R. d. gem. CSRD geforderten digitalen Tagging) abgestellt (ESRS 1.111(b)).

     
    Hinweis

    Zum digitalen Tagging läuft gegenwärtig ein eigenes Projekt auf Ebene der EFRAG. Dabei wird eine Taxonomie entwickelt, wie Informationen in einer Nachhaltigkeitserklärung gekennzeichnet werden müssen, so dass sie maschinenlesbar sind. Auf Grundlage dieser Taxonomie kann spezifische Software vom Unternehmen zum Einsatz gebracht werden, das die geforderten Taggings setzt.

 

Rz. 118

Im Hinblick auf die Abgrenzung der Nachhaltigkeitserklärung von den weiteren Teilen der Unternehmensberichterstattung verlangt ESRS 1, die Nachhaltigkeitserklärung in einem eigenen Abschnitt innerhalb des Lageberichts zu platzieren. Dieser hat grds. sämtliche gem. ESRS geforderten Informationen zu enthalten. Das Setzen von Verweisen auf andere Berichte bzw. Berichtsteile ist allerdings zulässig (ESRS 1.112; Rz 128 ff.). I. S. d. gebotenen Klarheit wird dieser gesonderte Abschnitt im Lagebericht mit "(konsolidierte) Nachhaltigkeitserklärung" überschrieben (ESRS 1.110). Für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ist u. E. die Bezeichnung "konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung" zu wählen.

 
Hinweis

Nicht zulässig ist es, den Abschnitt mit dem in der CSRD verankerten Wortlaut "(konsolidierter) Nachhaltigkeitsbericht"/"(konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung" zu betiteln, da dem der Wortlaut der ESRS entgegensteht (so dass u. E. ggf. die deutsche Übersetzung des einschlägigen Begriffs "Nachhaltigkeitserklärung" nochmals überdacht werden sollte). Bei fremdsprachigen Übersetzungen ist auf eine Bezeichnung zurückzugreifen, die im Einklang mit der jeweiligen Sprachfassung der ESRS steht.

 

Rz. 119

Zur Gliederung der Nachhaltigkeitserklärung sieht ESRS 1 vor, dass diese in vier Abschnitte zu teilen ist: ein Abschnitt mit "Allgemeinen Informationen", gefolgt von je einem Abschnitt für die drei Säulen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. ESRS, d. h. "Umweltinformationen", "soziale Informationen" und "Governance-Informationen"; diese Reihenfolge ist auch so einzuhalten (ESRS 1.115). Auch aus Anlage D zu ESRS 1 lässt sich keine weitere Anforderung zur (Unter-)Gliederung der Nachhaltigkeitserklärung über das soeben Dargestellte hinaus ableiten. Unklar ist daher, welche weitere Gliederung innerhalb dieser vier Abschnitte vorzunehmen ist. Dies eröffnet den berichtspflichtigen Unternehmen doch weiten Gestaltungsspielraum, der u. a. im Hinblick auf Umfang und Komplexität der Berichtsinhalte ausgenutzt werden sollte. U. E. sind aufgrund der Forderung in ESRS 1.116 jedenfalls die vier (primären) Berichterstattungsbereiche gem. ESRS 1.12 zu unterscheiden und darüber hinaus die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet wird. In welcher Form dies geschieht, das bleibt jedoch offen. Anbieten würde sich z. B. eine Gliederung nach wesentlichem Nachhaltigkeitsaspekt, weiter unterteilt in die vier Berichterstattungsbereiche.

 
Praxis-Tipp

Eine Gliederung des Abschnitts zu den "Umweltinformationen" könnte z. B. folgenden illustrativen Aufbau haben:

Umweltinformationen

...

Wasserverbrauch[1]

* GOV

* SBM

* IRO

* MT

Invasive gebietsfremde Arten[2]

...

 
Praxis-Tipp

Zwischenüberschriften scheinen der Übersichtlichkeit wegen geboten. Auch kann gleich nach der Abschnitts-Überschrift "Umweltinformationen" ein allgemeiner Teil folgen, der sich bspw. auf Strategien oder Maßnahmen bezieht, die für verschiedene der folgenden Unterkapitel gleichermaßen gelten.

Die im obigen Praxis-Tipp veranschaulichte Struktur kann auf die weitere Untergliederung nach Nachhaltigkeitsaspekten verzichten, wenn nur wenige von diesen identifiziert werden bzw. die Berichtsinhalte (insbes. Strategien, Maßnahmen, Ziele) integriert formuliert sind (z. B. bei allgemeinen Umwelt-Strategien).

 

Rz. 119a

Die zu ESRS 2 korrespondierenden Angabepflichten aus den themenbezogenen Standards sind grds. im Abschnitt "Allgemeine Informationen" aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Grundsatzregelung sind lediglich die Angabepflicht ESRS 2 SBM-3 sowie Datenpunkte der Angabepflicht ESRS 2 IRO-2, für die ein Wahlrecht vorgesehen ist (§ 4 Rz 13).

 

Rz. 120

Zwischen Angaben, die sich aus den themenbezogenen Standards ergeben, und solchen, die sich aus den sektorspezifischen Standards ableiten bzw. die unternehmensspezifisch als berichtspflichtig identifiziert wurden, muss nicht unterschieden werden. Ebenso wenig hat eine gesonderte Kennzeichnung zu erfolgen; sie wäre aber u. E. zulässig. (ESRS 1.116 f.). Nicht zulässig wäre es ...

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