Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 76
Eine wesentliche Erleichterung für KMU stellt die konzeptionelle Ausgestaltung des Basis-Moduls dar. So ist für die Erstellung eines VSME-Nachhaltigkeitsberichts im Einklang mit dem Basis-Modul keine Wesentlichkeitsanalyse erforderlich. Stattdessen sind grds. Angaben zu allen zwölf definierten Themenfeldern, B 1 – B 12, erforderlich. Für einige dieser Angabepflichten gilt jedoch zusätzlich, dass diesen nur dann nachzukommen ist, wenn sie für das Unternehmen einschlägig sind. Dieser sog. "if applicable"-Ansatz unterscheidet somit zwischen "immer berichtspflichtigen" Angaben und Angaben, die erforderlich sind, "sofern einschlägig" für das Unternehmen. Dies ist nachfolgend dargestellt (ED ESRS VSME.BC60):
Angabe, "sofern einschlägig" |
"immer berichtspflichtige" Angabe |
B 2: Praktiken, die auf den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft abzielen |
B 1: Grundlagen der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts |
B 4: Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden |
B 3: Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen |
B 5: Biodiversität bzgl. schutzbedürftiger Biodiversitätsgebiete und Landnutzung |
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B 6: Wasserverbrauch (water consumption, Verbrauch von Wasser im Produktionsprozess) |
B 6: Wasserentnahme (water withdrawal, insgesamt entnommenes Wasser) |
B 7: Ressourcenverbrauch, Kreislaufwirtschaft und Abfallmanagement, hier (a) und (b), sofern das Unternehmen in Herstellung, Bau- oder Verpackungsindustrie tätig ist |
B 7: Ressourcenverbrauch, Kreislaufwirtschaft und Abfallmanagement, hier (c) jährlicher Abfall und (d) Abfall recycelt oder wiederverwendet |
B 8: Mitarbeitende – Allgemeine Merkmale: (c) nach Land, in dem der Mitarbeitende für das Unternehmen tätig ist |
B 8: Mitarbeitende – Allgemeine Merkmale: (a) Vertragsart (unbefristet/zeitlich befristet), (b) Geschlecht |
B 11: Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer |
B 9: Mitarbeitende – Gesundheit und Sicherheit |
B 12: Verurteilungen und Geldstrafen für Korruption und Bestechung in der Berichtsperiode |
B 10: Mitarbeitende – Vergütung, Tarifverträge und Schulungen |
Tab. 3: Angaben nach dem "if applicable"-Ansatz gem. Basis-Modul
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Eine weitere Kategorie stellen zusätzliche freiwillige Angaben dar, die unabhängig von ("immer" oder "bei Einschlägigkeit") berichtspflichtigen Informationen gemacht werden können. Dies sind z. B. Angaben zur Landnutzung wie etwa versiegelte Flächen oder naturorientierte Flächen am Standort des Unternehmens und außerhalb (ED ESRS VSME.29).
Zur weiteren Unterstützung bei der Erstellung des Berichts im Einklang mit dem Basis-Modul enthält der ED ESRS VSME einen Leitfaden mit zusätzlichen Erläuterungen zu den Ermittlungs-/Berechnungsmethoden für die Angaben sowie mit weiterführenden Verweisen auf Quellen mit dafür notwendigen Informationen (z. B. Emissionsfaktoren oder Ausweis von Risikogebieten für Wassermangel).