Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
Rz. 102
Ziel der Angabepflicht des ESRS 2 SBM-3 ist einerseits, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen ein berichtspflichtiges Unternehmen konfrontiert ist, auszuführen. Andererseits ist darzustellen, auf welche Weise diese Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell zusammenhängen – d. h. aus diesen resultieren bzw. zu deren Anpassung führen. Wie diese Auswirkungen, Risiken und Chancen gesteuert werden, das ergibt sich anschließend aus den mit ESRS 2 SBM-3 korrespondierenden Regelungen in den themenbezogenen Standards – und wird als letztendliches Ergebnis dieser Angabepflicht ebenso berücksichtigt (ESRS 2.46 f.). Zugleich sind die geforderten Angaben auf das Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse und auf die dazu gem. ESRS 2 IRO-1 zu tätigenden Darstellungen (Rz 110 ff.) bezogen. Die EFRAG hat klargestellt, dass eine Auswirkung auch dann bei Wesentlichkeit berichtspflichtig ist, wenn sie nur positiv wirkt.
Rz. 103
Wie bereits dargestellt (Rz 14), zählt ESRS 2 SBM-3 zu jenen Angabepflichten, für die dem Unternehmen die Wahl des Orts der Offenlegung in der Nachhaltigkeitserklärung weitgehend freigestellt ist.
Die Angaben können in den "Allgemeinen Informationen" gebündelt oder gemeinsam mit den themenbezogenen Angaben auf die drei weiteren Abschnitte der Nachhaltigkeitserklärung aufgeteilt werden. Bspw. können wesentliche ökologische Auswirkungen, Risiken und Chancen im Abschnitt zu den umweltbezogenen ESRS behandelt werden etc. Auch eine Abhandlung in der Finanzberichterstattung ist bei entsprechender Verweissetzung möglich.
Werden die Angaben gem. ESRS 2 SBM-3 nicht in den "Allgemeinen Informationen" getätigt, ist allerdings eine "Erklärung über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen" in den Abschnitt "Allgemeine Informationen" aufzunehmen (ESRS 2.49). Diese Erklärung ("statement") wird mit einer bloßen Auflistung hinlänglich erfolgen, d. h. ohne die detaillierten Erläuterungen, die zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ansonsten gem. ESRS 2 SBM-3 gefordert sind.
Rz. 104
Zunächst hat eine kurze Erläuterung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens zu erfolgen, die in der Wesentlichkeitsanalyse gem. ESRS 2 IRO-1 identifiziert wurden. Dieser Datenpunkt kann in Form einer wertungsfreien Beschreibung dieser Auswirkungen, Risiken und Chancen erfolgen, d. h. ohne etwa zu deren Schwere, Eintrittswahrscheinlichkeit oder gesetzten Maßnahmen zur Reaktion hierauf Stellung nehmen zu müssen. "Kurz" ist eine Beschreibung u. E. dann, wenn sie für eine Identifikation der maßgeblichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ausreicht. Zusätzlich ist darzulegen, wo in seinem Geschäftsmodell diese wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind. Ebenso ist darzustellen, wo diese Konzentration in den eigenen Wirtschaftsaktivitäten des Unternehmens und/oder in seiner Wertschöpfungskette festzustellen ist (ESRS 2.48(a)). Auswirkungen, Risiken und Chancen müssen nicht einzeln, sondern können auch in aggregierter Form dargelegt werden, sofern dies der Entscheidungsnützlichkeit der Informationen nicht abträglich ist (ESRS 2.AR18). Die in ESRS 2 IRO-1 enthaltene Bezugnahme auf "Konzentration" bedeutet in diesem Sinne u. E., dass nicht jede wesentliche Auswirkung, jedes wesentliche Risiko oder jede wesentliche Chance dahingehend dargestellt werden muss – sondern vielmehr Punkte aufzuzeigen sind, in denen sich besonders viele dieser wesentlichen Auswirkungen, Risiken bzw. Chancen anhäufen (z. B. im Einkauf oder im Bereich der eigenen Belegschaft). Die Anwendungsanforderungen ergänzen die Forderung, dass bei den Erläuterungen im Hinblick auf die Konzentration entlang der Wertschöpfungskette mind. folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
- geografische Gebiete,
- Einrichtungen oder Arten von Vermögenswerten,
- Inputs, Outputs und
- Vertriebskanäle (ESRS 2.AR17).
Das nachfolgende Beispiel aus dem Geschäftsbericht von Orsted veranschaulicht, wie diese Angabepflicht in kompakter Form visuell umgesetzt werden kann. Ergänzend gefordert sind u. a. die in der obigen Aufzählung geforderten Spezifizierungen.
Rz. 105
Hiernach ist der derzeitige und erwartete Einfluss der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die für das berichtspflichtige Unternehmen ermittelt wurden, darzustellen, und zwar
- auf das Geschäftsmodell dieses Unternehmens,
- auf seine Wertschöpfungskette,
- auf seine Strategie und
- auf seine Entscheidungsfindung.
Zusätzlich ist anzugeben, auf welche Art und Weise das Unternehmen auf diesen Einfluss bereits reagiert hat oder noch zu reagieren beabsichtigt. Dies umfasst insbes. alle Änderungen an seiner Strategie oder seinem Geschäftsmodell, die das Unternehmen infolge von Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten wesentlichen Auswirkungen, Risiken bzw. Chancen an seiner Strategie oder seinem Geschäftsmodell bereits vorgenommen hat oder noch vorzunehmen beabsichtigt (ESRS 2.48(b)). U. E. umfasst dies auc...