Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
Rz. 69
Nach ESRS 2 GOV-4 haben Unternehmen eine Übersicht über die in ihrer Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen über das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (sog. Due-Diligence-Prozess) offenzulegen. Ziel dieser Offenlegungspflicht ist es, das Verständnis über die Verfahren des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln.
Für die Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es von zentraler Bedeutung, ein Verständnis darüber zu erlangen, ob das jeweilige Unternehmen in der Lage ist, die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern. Externe Adressaten benötigen daher auch Angaben zu den Prozessen, die das Unternehmen zu diesem Zweck implementiert hat (sog. Due Diligence bzw. Sorgfaltspflichtenprüfung), weswegen in den ESRS zu diesem Aspekt verschiedene Offenlegungspflichten geregelt sind.
Damit Berichtsadressaten den Überblick über die komplexen Due-Diligence-Prozesse für die einzelnen Nachhaltigkeitsbelange behalten und die tatsächliche Praxis des Unternehmens in puncto Due Diligence besser nachvollziehen können, haben Unternehmen zusätzlich nach ESRS 2.30 eine Übersicht ("mapping") zu den im Nachhaltigkeitsbericht enthaltenen Informationen über die Due-Diligence-Prozesse offenzulegen. Die Hauptaspekte und -schritte der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Due Diligence), die in ESRS 1.58 ff. (§ 3 Rz 45 ff.) beschrieben werden, bilden die Grundlage für eine Reihe der bereichsübergreifenden sowie themenspezifischen Offenlegungsanforderungen der ESRS. In dieser Übersicht ist zu erläutern, in welcher Form und an welcher Stelle die Hauptaspekte und -schritte der Due Diligence im Nachhaltigkeitsbericht beschrieben werden.
Die Darstellung der Offenlegungspflichten des ESRS 2 GOV-4 kann sinnvollerweise in tabellarischer Form erfolgen. Hierbei sind die zentralen Elemente der Due Diligence aufzulisten und den entsprechenden Passagen im Nachhaltigkeitsbericht zuzuordnen.
Als Kernelemente der Due Diligence können grds. insbes. folgende Maßnahmen identifiziert werden:
- Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell,
- Einbindung betroffener Stakeholder in alle wichtigen Schritte der Sorgfaltspflicht,
- Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen,
- Maßnahmen gegen diese negativen Auswirkungen,
- Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen und Kommunikation.
In einer zweiten Spalte sind zu den einzelnen Maßnahmen Verweise zu den entsprechenden Textpassagen im Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Denkbar ist, dass sich die Kernelemente der Due Diligence auf verschiedene Nachhaltigkeitsbelange beziehen und somit an mehreren Stellen beschrieben werden. In die Tabelle sind daher ggf. weitere Angaben aufzunehmen, damit für externe Adressaten erkennbar ist, auf welchen konkreten Aspekt sich der Verweis bezieht. Tab. 7 bildet die Umsetzung des ESRS 2 GOV-4 ab, die in ESRS 2.AR10 vorgeschlagen wird:
Kernelemente der Due Diligence |
Absätze in der Nachhaltigkeitserklärung |
a) Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell |
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b) Einbindung betroffener Interessenträger in alle wichtigen Schritte der Sorgfaltspflicht |
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c) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen |
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d) Maßnahmen gegen diese negativen Auswirkungen |
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e) Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen und Kommunikation |
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Tab. 7: Tabellarische Umsetzung des ESRS 2 GOV-4 (ESRS 2.AR10)
Diese findet sich auch in der Praxis bereits wieder, wie das Beispiel Haspa verdeutlicht:
Praxis-Beispiel Haspa – ESRS 2 GOV-4 Erklärung zur Sorgfaltspflicht
32. Anwendung der wichtigsten Aspekte und Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Nachhaltigkeitserklärung
Kernelemente der Sorgfaltspflicht |
Absätze in der Nachhaltigkeitserklärung |
a) Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell |
ESRS 2-GOV 2 26. a), b); ESRS 2-GOV 3 29., a), b), c), d), e); ESRS 2-SBM 3 48. a), b) |
b) Einbindung betroffener Interessenträger in alle wichtigen Schritte der Sorgfaltspflicht |
ESRS 2-SBM 2 45. a) i.–v., S1 12., S2 9., S3 7., S4 8., ESRS 2-IRO 1, 53. b) iii., ESRS E1-2 24., ESRS E2-1 14., ESRS E3-1 11., ESRS E4-2 22., ESRS E5-1 14., ESRS S1-1 19., ESRS S2-1 16., ESRS S4-1 15., ESRS S1-2 27. b)., S4-2 20. b) |
c) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen |
ESRS 2-IRO 1 53. a), e), g), E1 20. a), b) ii., c) i., 21., E2 11. a), E4 17. c), ESRS 2-SBM 3 48. a), b) |
d) Maßnahmen gegen diese negativen Auswirkungen |
ESRS E1-3 28., ESRS E2-2 18., ESRS E3-2 17., ESRS E4-3 27., ESRS E5-2 19., ESRS S1-4, ESRS S2-4, ESRS S3-4, ESRS S4-4 |
e) Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen und Kommunikation |
ESRS E1-4, ESRS S1-5, ESRS S3-5 |
Aus der Offenlegungspflicht des ESRS 2 GOV-4 ist allerdings weder eine Verhaltensanweisung für den Vorstand bzw. die Geschäftsführung oder den Aufsichtsrat in puncto Due Diligence abzuleiten, noch ändert s...