Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
Rz. 54
ESRS E1-5 verlangt Informationen zum Energieverbrauch und zum Energiemix des Unternehmens, um ein Verständnis für
- den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens,
- die Energieeffizienz,
- die Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und
- den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix zu vermitteln (ESRS E1.36).
Rz. 55
Gem. ESRS E1.37 ist der Gesamtenergieverbrauch im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb wie folgt in absoluten Zahlen (in MWh) aufzuschlüsseln:
- Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen
- Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,
Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:
- Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschl. Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen (Rz 58),
- Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und
- Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt.
Eine Klarstellung zur Offenlegung des Energiemixes bietet die Stellungnahme der EFRAG in den Q&A. Hiernach sind auch die Quellen des Verbrauchs an Elektrizität aufzuschlüsseln und bspw. der darin enthaltene Anteil aus nuklearen Quellen herauszurechnen.
Rz. 56
Tab. 15 zeigt am Beispiel von Puma für das Geschäftsjahr 2023 eine Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb. Diese Abbildung wird im Geschäftsbericht 2023 ergänzt durch eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen bezogen auf Kernlieferanten der Ebene 1 und der Ebene 2.
Praxis-Beispiel Puma – Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb
UMWELTKENNZAHLEN PUMA – ENERGIE
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% Abweichung |
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Energie (MWh)1-3 |
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
2019 |
2017 |
2023/2022 |
2023/2017 |
Gesamtenergie aus Strom |
87.267 |
75.269 |
67.866 |
61.365 |
61.499 |
64.119 |
16 % |
36 % |
|
Stromverbrauch aus nicht erneuerbaren Quellen |
0 |
0 |
0 |
0 |
12.683 |
52.508 |
– |
–100 % |
|
Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (Grünstrom und Solarstrom vor Ort) |
16.032 |
15.697 |
13.749 |
10.839 |
11.547 |
11.611 |
2 % |
38 % |
|
Anteil Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (ohne RECs) |
18 % |
21 % |
20 % |
18 % |
16 % |
18 % |
|
|
|
Über RECs garantierter Stromverbrauch |
71.235 |
59.572 |
54.117 |
50.526 |
37.269 |
0 |
20 % |
n/a |
|
Anteil Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (inkl. RECs) |
100 % |
100 % |
100 % |
100 % |
79 % |
18 % |
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Energie aus nicht erneuerbaren Brennstoffen (Öl, Erdgas usw.) |
6.555 |
7.541 |
10.006 |
10.739 |
10.975 |
14.430 |
–13 % |
–55 % |
Energie aus Fernwärme gesamt |
4.828 |
5.483 |
10.795 |
6.247 |
7.915 |
5.155 |
–12 % |
-6 % |
Energieverbrauch gesamt (PUMA-Standorte) |
98.651 |
88.293 |
88.666 |
78.350 |
80.389 |
83.704 |
12 % |
18 % |
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1 Inklusive PUMAs eigener oder von PUMA betriebener Büros, Lager und Geschäfte sowie eigener Produktionsstandorte in Argentinien. Die sonstige Produktion ist an eigenständige Lieferanten und einige Lagerbetriebe sind an eigenständige Logistikdienstleister ausgelagert; ohne Franchise-Geschäfte. 2 Inklusive Hochrechnungen und Schätzungen, wenn keine Daten verfügbar waren. 3 Methodologische Veränderungen über die letzten drei Jahre beeinflussen die Ergebnisse. |
Tab. 15: Beispiel für eine Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs
Tab. 15 wäre zur Erfüllung der Berichtspflichten nach ESRS E1.37 an die darin aufgelisteten Kategorien anzupassen. Das Unternehmen muss zukünftig durch die Tätigkeit in klimaintensiven Sektoren die umfassenderen Berichtspflichten erfüllen (Rz 59).
Rz. 57
Bei der Angabe nach ESRS E1.37(a) zum Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen lag offensichtlich ein Übersetzungsfehler in der deutschen Sprachfassung der ESRS vom 31.7.2024 vor. Statt der Angabe des Gesamtenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen musste es heißen: "zum Gesamtenergieverbrauch aus fossilen bzw. aus nicht erneuerbaren Quellen". Dies wurde in der berichtigten Sprachfassung vom 9.8.2024 korrigiert.
Die deutsche Sprachfassung vom 9.8.2024 ist nun konsistent zu ESRS E1.37(c), der andernfalls dieselbe Angabe verlangt hätte, und zum anderen mit dem Verweis in ESRS E1.37(a) auf andere Rechtsvorschriften: Diese Angabepflicht soll nämlich der Erstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor gem. Offenlegungsverordnung dienen und ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur Offenlegungsverordnung in Form zweier Indikatoren festgelegt, um die wichtigsten Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einordnen zu können. Bei den entsprechenden Indikatoren handelt es sich um Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Quellen.
Rz. 58
Die Angaben zu ESRS E1.37(c)(i) zum Wasserstoffverbrauch aus erneuerbaren Quellen haben den Anforderungen der folgenden beiden delegierten Rechtsakte für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu genügen:
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 legt Vorschriften fest, nach den...