Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
Rz. 68
Nach ESRS E1.44 hat das berichtende Unternehmen gesondert voneinander anzugeben:
- seine Scope-1-THG-Bruttoemissionen (sowohl als Angabe in Tonnen CO2-Äquivalent als auch unter Nennung des prozentualen Anteils der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen; Letzteres ergibt sich aus ESRS E1.48),
- seine Scope-2-THG-Bruttoemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent),
- seine Scope-3-THG-Bruttoemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent) und
- seine THG-Gesamtemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent).
Diese Angabepflichten decken sich mit den Informationen, die Finanzmarktteilnehmer bei der Erstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen gem. Verordnung (EU) 2019/2088 und unter Verwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 benötigen ("Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen").
Besonderheiten der Offenlegung nach ESRS E1-6 für Versicherungsunternehmen erläutert die EFRAG in den Q&A. Insbes. wird Bezug auf die meldepflichtigen Scope-3-Emissionen genommen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Finanzinstitute auf den GHG Accounting and Reporting Standard for the Financial Industry der Partnership for Carbon Accounting Financial (PCAF) zurückgreifen sollen.
Die offenzulegenden Brutto-Emissionen der Scopes 1, 2, 3 und der gesamten Treibhausgasemissionen sind gem. ergänzenden Erläuterungen der EFRAG Q&A grds. jährlich zu aktualisieren (im Einklang mit den Finanzberichten gem. ESRS 1.73) sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach ESRS 1 und ESRS E1-6. In Bezug auf Scope-3-Treibhausgasemissionen gilt, dass jährlich eine Aktualisierung in jeder wesentlichen Scope-3-Kategorie auf Basis aktueller Aktivitätsdaten erforderlich ist. Eine Aktualisierung des vollständigen Scope-3-Treibhausgasinventars ist mind. alle drei Jahre oder bei Eintritt eines wesentlichen Ereignisses oder einer wesentlichen Veränderung der Umstände durchzuführen (ESRS E1.AR46(f)).
Zur Anwendung von Emissionsfaktoren stellen die EFRAG Q&A Folgendes klar: Bei der Ermittlung seiner Treibhausgasemissionen hat ein Unternehmen den GHG Protocol Corporate Standard (Version 2004) zu berücksichtigen. Zudem kann es die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/2279 oder die Anforderungen der EN ISO 14064-1:2018 berücksichtigen. Weder der GHG Protocol Corporate Standard, die EN ISO 14064-1 noch die EN 15804 enthalten spezifische Bestimmungen zur Beurteilung der Angemessenheit von Emissionsfaktoren für bestimmte Anwendungsfälle bei der Treibhausgasinventarberechnung. Derartige Fragen sind weitgehend durch fachliche Einschätzungen seitens des Unternehmens zu klären, was auch durch das Einholen externer professioneller Beratung erfolgen kann.
Ergänzende Erläuterungen zu Fragen, inwieweit eine Aufschlüsselung der Brutto-Treibhausgasemissionen nach fossilbasierten und nicht fossilbasierten Treibhausgasemissionen zu erfolgen hat, liefern die EFRAG Q&A. Demnach gilt:
- Biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse müssen separat von den Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen offengelegt werden (ESRS E1.AR43, AR45 und AR46).
- Ein Unternehmen hat seine Treibhausgasemissionen nach fossilen und nicht-fossilen Ressourcen aufzuschlüsseln, wenn dies für das Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen Treibhausgasemissionen als notwendig erachtet wird (ESRS 1, Kap. 3.7, Grad der Aufschlüsselung).
- Eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach fossilen, nuklearen und erneuerbaren Quellen ist gem. ESRS E1.37 grds. erforderlich. Da CO2-Emissionen häufig mit dem Energieverbrauch verbunden sind, kann die Offenlegungsanforderung E1-5 von ESRS E1 einen zuverlässigen Hinweis auf den fossilen Ursprung der Emissionen eines Unternehmens liefern.
- Bei der Berechnung und Berichterstattung über seine Treibhausgasemissionen hat das Unternehmen die Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien des GHG Protocol Corporate Standard (Version 2004) zu berücksichtigen (ESRS E1.AR39(a)). Die ESRS spezifizieren diese Anforderungen nicht weiter, sondern verweisen in diesem Zusammenhang auf das GHG Protocol.
Rz. 69
ESRS E1.45 führt die Ziele der Offenlegungen der THG-Bruttoemissionen auf:
- Der Umfang der verursachten Scope-1-THG-Bruttoemissionen soll ein Verständnis über die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den Anteil seiner THG-Gesamtemissionen, die i. R. v. Emissionshandelssystemen reguliert werden, vermitteln;
- der Umfang an Scope-2-THG-Bruttoemissionen (durch verbrauchte extern erworbene oder erhaltene Energie) soll ein Verständnis über die indirekten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel vermitteln;
- der Umfang an Scope-3-THG-Bruttoemissionen soll ein Verständnis über die Treibhausgasemissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens vermitteln, die über die Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen hinausgehen;
- der Umfang der verursachten THG-Gesamtem...