Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Anna Rafaela Rudolf
Rz. 31
Die Angabepflichten zu Maßnahmen und Ressourcen verweisen auf ESRS 2 MDR-A ("Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte"; ESRS E4.27; § 4 Rz 129 – Rz 136). Die Angaben, die spezifisch durch ESRS E4 zu tätigen sind, umfassen Maßnahmen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen sowie die für ihre Durchführung bereitgestellten Ressourcen (ESRS E4.25). Die zusätzlichen Informationen sollen ein Verständnis der wichtigsten getroffenen und geplanten Maßnahmen ermöglichen, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele und Vorgaben in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beitragen. Es sind zudem weitere verpflichtende Angaben zu machen (ESRS E4.28):
Zudem schlägt ESRS E4.28(a) vor, offenzulegen, wie das berichtspflichtige Unternehmen die Minderungshierarchie in Bezug auf seine Maßnahmen angewendet hat (Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung/Rehabilitation und Kompensation oder Ausgleich).
Rz. 32
Die Application Requirements schlagen zudem vor, signifikante Beträge für Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx), die zur Durchführung der ergriffenen oder geplanten Maßnahmen erforderlich sind, folgenden Sachverhalten zuzuordnen (ESRS E4.AR18):
- den einschlägigen Positionen oder Erläuterungen im Jahresabschluss;
- den in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission genannten Leistungsindikatoren; somit wären Investitions- und Betriebsausgaben für geplante oder durchgeführte Maßnahmen dem taxonomiekonformen Anteil der Investitions-/Betriebsausgaben zuzuordnen;
- sofern zutreffend, einem Investitionsplan entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission; somit wären Investitions- und Betriebsausgaben für geplante oder durchgeführte Maßnahmen dem entsprechenden Investitionsplan zur Erweiterung taxonomiekonformer oder Umwandlung taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten zuzuordnen.
Rz. 33
Eine zusätzliche freiwillige Angabe ist die Offenlegung, ob das Unternehmen einen "Vermeidungs-"Aktionsplan in Betracht zieht, der schädigende Handlungen verhindert, bevor diese stattfinden (ESRS E4.AR19). Vermeidung beinhaltet oft eine Entscheidung, vom üblichen Entwicklungspfad eines Projekts abzuweichen. Eine Vermeidung sollte zumindest dann in Betracht gezogen werden, wenn die Bedeutung der Biodiversität und Ökosysteme in eine der folgenden Kategorien fällt:
- besonders empfindlich und unersetzlich,
- von einem besonderen Interesse für eine Interessengruppe,
- wenn ein vorsichtiger/sorgfältiger Ansatz aufgrund von Unsicherheiten bei der Folgenabschätzung oder der Wirksamkeit von Managementmaßnahmen gerechtfertigt ist.
Die drei Hauptarten der Vermeidung werden im Folgenden definiert:
- Vermeidung durch Standortwahl (das gesamte Projekt sollte nicht in Gebieten mit anerkanntem hohem Wert für die Biodiversität durchgeführt werden),
- Vermeidung durch Projektplanung (Konfiguration der Infrastruktur, um Gebiete am Projektstandort mit hohem Biodiversitätswert zu erhalten) und
- Vermeidung durch Zeitplanung (zeitliche Abstimmung der Projektaktivitäten auf Verhaltensmuster von bestimmten Arten (z. B. Brut, Migration) oder Ökosystemfunktionen (z. B. Flussdynamiken)).
Rz. 34
Die Application Requirements schlagen darüber hinaus eine Auflistung an zusätzlichen Angaben vor, die – die zentralen bzw. wichtigsten Maßnahmen (key actions) betreffend – getätigt werden können. Zentrale Maßnahmen stellen einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung der Zielvorgaben des Unternehmens bei der Bewältigung wesentlicher Biodiversitäts- und Ökosystemauswirkungen, Risiken und Chancen dar (ESRS 2.AR22). Die zusätzlich vorgeschlagenen Angaben nach ESRS E4.AR20 je zentraler Maßnahme beinhalten:
- eine Liste der wichtigsten beteiligten Interessengruppen (z. B. Konk...