Rz. 45

Bei den Angaben im Hinblick auf die vorraussichtlichen finanziellen Auswirkungen wesentlicher biodiversitäts- und ökosystembezogener Risiken und Chancen sind die Anforderungen gem. ESRS 2.48(d) zu berücksichtigen (ESRS E4.42 f.; § 4 Rz 103). Darüber hinaus wird gefordert:

  • dass die zu tätigenden Angaben eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetären Einheiten beinhalten; in der betragsmäßigen Angabe sind etwaige biodiversitäts- und ökosystembezogene Maßnahmen nicht zu berücksichtigen; sofern eine Quantifizierung nicht ohne unangemessene Kosten oder Aufwand möglich ist, sind qualitative Informationen bereitzustellen (ESRS E4.45(a));

    • eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen wesentlicher Chancen ist nicht erforderlich, sofern diese zu einer Offenlegung führen würde, die nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen entspricht (siehe ESRS 1, App. C "Qualitative Merkmale von Informationen" und § 3 Rz 18 – Rz 41);
    • die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetären Einheiten kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne erfolgen (ESRS E4.45(a), ESRS E4.AR40);
  • die Angabe einer Beschreibung der betrachteten Effekte, der damit verbundenen Auswirkungen und Abhängigkeiten, auf die sie sich beziehen, und der Zeithorizonte, in denen sie wahrscheinlich eintreten werden (ESRS E4.45(b));
  • die Angabe kritischer Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen verwendet werden, sowie die Quellen und der Grad der Unsicherheit dieser Annahmen (ESRS E4.45(c)).
 

Rz. 46

ESRS E4 schlägt zudem vor, eine Bewertung der kurz-, mittel- und langfristigen Risiken für entsprechende Produkte und Dienstleistungen vorzunehmen, die von wesentlichen biodiversitäts- und ökosystembezogenen Risiken und Chancen betroffen sind. Es wird vorgeschlagen, u. a. zu erläutern, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen getroffen werden (ESRS E4.AR39).

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