Vater eines Kindes ist der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 FamFG
  • gerichtlich festgestellt ist.[1]

2.1 Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes zulässig.[1]

Sie bedarf der Zustimmung der Kindsmutter und kann nicht wirksam erklärt werden, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, z. B. weil die Kindsmutter verheiratet ist. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Es handelt sich dabei um freiwillige Willenserklärungen.[2]

Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim

  • Jugendamt (gebührenfrei),
  • Standesamt (gebührenfrei) und
  • Notar (gebührenpflichtig)

erfolgen. Darüber hinaus kann sie auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.[3]

2.2 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Das Gericht kann die Vaterschaft nach § 1600d BGB feststellen, wenn die Vaterschaft nicht durch Ehe vermutet wird und keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Der Antrag muss beim zuständigen Familiengericht durch das Kind, die Mutter oder den Vater erfolgen. Die Vaterschaft wird in der Regel mithilfe eines Abstammungsgutachtens (Vaterschaftstest) festgestellt.

2.3 Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaft kann durch den rechtlichen Vater, den möglichen biologischen Vater, die Mutter des Kindes und das Kind selbst angefochten werden[1], wenn ein Anfangsverdacht der fehlenden Vaterschaft besteht. Ernstliche Zweifel an der Vaterschaft können beispielsweise wegen Geschlechtsverkehrs der Mutter mit einem anderen Mann während der Empfängniszeit oder ungewöhnlich lange/kurze Tragezeiten nach dem Verkehr mit dem rechtlichen Vater entstehen. Eine heimlich eingeholte DNA-Analyse führt zu keinem begründeten Anfangsverdacht.[2] Ebenso wenig reicht fehlende Ähnlichkeit zwischen Vater und Kind, um einen Anfangsverdacht zu begründen.[3] Die Vaterschaft kann innerhalb von 2 Jahren angefochten werden, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen.[4]

 
Hinweis

Biologischem Vater kann die Vaterschaftsanfechtung verwehrt sein

Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, also der rechtliche Vater tatsächlich Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter verheiratet ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.

[3] BGH, Urteil v. 12.12.2007, XII ZR 173/04.

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