Zusammenfassung
Aktivierungsmaßnahmen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) sind ein Instrument der Arbeitsförderung. Ziel dieser Maßnahmen ist, Arbeitslose, Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Maßnahmen werden grundsätzlich im Auftrag der Agentur für Arbeit von externen Trägern durchgeführt. Alternativ können Förderberechtigte auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten, mit dem sie selbst einen Anbieter für eine Maßnahme wählen können. Die Maßnahmen können auch bei einem Arbeitgeber als betriebliche Erprobung für bis zu 12 Wochen durchgeführt werden.
Sozialversicherung: Die Maßnahmen zur Aktivierung und Förderung der beruflichen Eingliederung sind in § 45 SGB III geregelt. Die Regelungen gelten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 16 SGB II entsprechend. In § 178 SGB III sind die Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern und in § 179 SGB III die Kriterien für Maßnahmen der beruflichen Eingliederung definiert.
1 Förderungsberechtigter Personenkreis
Förderberechtigt sind
- Ausbildungsuchende,
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und
- Arbeitslose,
deren berufliche Eingliederung in eine Beschäftigung durch die Maßnahmen unterstützt werden.
Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung möglich
Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen und zunächst noch keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können gleichwohl bereits Leistungen der Beratung und Vermittlung einschließlich vermittlungsunterstützender Instrumente erhalten sowie im Rahmen von Aktivierungsmaßnahmen gefördert werden. Dies gilt auch für betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Ziel ist es, für diesen Personenkreis der sog. "Gestatteten" eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzustreben und Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass bei den Betroffenen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die aus sog. sicheren Herkunftsstaaten stammen.
Die zunächst bis Ende 2019 befristete Fördermöglichkeit ist damit seit 1.8.2019 dauerhaft im Arbeitsförderungsrecht verankert.
Auf die Teilnahme an einer Aktivierungsmaßnahme besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die Auswahl der Maßnahme und die Art Förderung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Aktivierungsmaßnahmen dürfen auch zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft von Arbeitslosen (und damit zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch) eingesetzt werden. Arbeitslose, die eine angebotene Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnen, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen.
Maßnahmen ergänzen Individualförderung aus dem Vermittlungsbudget
Die Aktivierungsmaßnahmen ergänzen die individuelle Förderung aus dem Vermittlungsbudget, mit dem die Anbahnung und Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung durch Zuschüsse gefördert werden kann.
1.1 Ausbildungsuchende
Ausbildungsuchende können gefördert werden, wenn sie eine versicherungspflichtige berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber anstreben. Hierzu gehören auch Ausbildungsgänge an Fach- und Berufsschulen sowie an Berufsakademien, wenn dafür ein Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird (z. B. in den Pflegeberufen).
1.2 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
Zu den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden gehören Personen, die zwar noch versicherungspflichtig beschäftigt sind, aber alsbald mit der Beendigung ihrer Beschäftigung rechnen müssen und danach voraussichtlich arbeitslos werden. Dies betrifft Arbeitnehmer, denen bereits gekündigt worden ist oder auch Beschäftigte in Transfergesellschaften. Nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit sind aber auch Berufsrückkehrer, die nach Kinderbetreuung oder Pflegezeiten wieder eine Beschäftigung suchen, sowie Hochschulabsolventen in die Förderung einbezogen. Gefördert werden auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben (wollen) und eine versicherungspflichtige Beschäftigung anstreben. Nicht gefördert werden Personen, die unbefristet beschäftigt sind und aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen.
2 Ziel
Als Ziele der Aktivierungsmaßnahmen nennt das Gesetz die
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
- Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme.
3 Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden können:
- Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie sonstige, für die berufliche Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden.
- Qualifizierungsmaßnahmen, die möglichst kurzfristig berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um die Vermittlung in Arbe...