Zusammenfassung
Alleinhandwerker sind Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch Lehrlinge und Ehegatten oder Verwandte ersten Grades.
Als selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben ist der Alleinhandwerker rentenversicherungspflichtig, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 von den bis dahin geltenden besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Kleinhandwerker nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) Gebrauch gemacht haben, können seit 1992 Beiträge in geringerer Höhe zahlen (Bestandsschutz).
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ergibt sich grundsätzlich aus § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Die besondere beitragsrechtliche Sonderregelung für Alleinhandwerker (vor 1992 Begriff der Kleinhandwerker) gegenüber § 165 SGB VI mit ihrer Anknüpfung an geringere beitragspflichtige Einnahmen ergibt sich aus § 279 Abs. 2 SGB VI.
1 Versicherungs- und beitragsrechtliche Regelungen
Für die Durchführung der Rentenversicherung der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben und somit auch der Alleinhandwerker sind die Regionalträger zuständig.
Beitragsbemessungsgrundlage für diesen Personenkreis ist grundsätzlich die monatliche Bezugsgröße. Der daraus abgeleitete Regelbeitrag im Jahr 2025 beträgt 696,57 EUR bundeseinheitlich (2024: 657,51 EUR/West bzw. 644,49 EUR/Ost).
Versicherte, die
- am 31.12.1991 Alleinhandwerker waren und
- im Jahr 1991 Beiträge nur alle 2 Monate oder/und in niedrigerer Höhe gezahlt haben (bei Arbeitseinkünften unterhalb der Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung),
können seit 1992 so lange niedrigere Pflichtbeiträge zahlen, soweit die Eigenschaft als Alleinhandwerker besteht. Hierfür war ein entsprechender Antrag bis zum 30.6.1992 erforderlich. Wurde die Antragsfrist versäumt, gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen nach § 165 SGB VI.
Eigenschaft als Alleinhandwerker als Voraussetzung zur Beitragsreduzierung
Die oben dargestellte Sonderregelung zur Beitragsreduzierung bezieht sich auf selbstständige Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen.
1.1 Ausschlusstatbestände für das Alleinhandwerk
Sind Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, steht das der Alleinhandwerkereigenschaft nicht entgegen.
Die Rentenversicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb Beschäftigten (mit Ausnahme der Lehrlinge und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades) steht der Alleinhandwerkereigenschaft nur dann entgegen, wenn die Versicherungspflicht des Beschäftigten auf einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in diesem Handwerksbetrieb beruht. Ist der Beschäftigte aus anderen Gründen versicherungspflichtig, bleibt die Eigenschaft als Alleinhandwerker erhalten. Andere Gründe für die Versicherungspflicht können vorliegen, weil der Handwerker noch einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, er aber in seiner Beschäftigung im Handwerksbetrieb geringfügig oder im Haushalt des Handwerkers beschäftigt ist.
2 Beitrag in Höhe von mindestens 50 % des Regelbeitrags
Der niedrigere Beitrag nach einem Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße gilt für Alleinhandwerker, die vor dem 1.1.1992 von der 2-monatlichen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben. Die Beitragsvergünstigung steht unabhängig vom erzielten Arbeitseinkommen und dessen Nachweis zu. Beitragsbemessungsgrundlage ist mindestens die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2025: 1.872,50 EUR bundeseinheitlich, 2024: 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2025 bundeseinheitliche Beiträge i. H. v. 348,29 EUR (2024: 328,76 EUR/West bzw. 322,25 EUR/Ost).
Alleinhandwerker
Im Betrieb eines Fleischermeisters sind nur dessen Ehefrau und ein Lehrling rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Ehefrau ist längere Zeit arbeitsunfähig krank. Während dieser Zeit wird eine Verkäuferin eingestellt, die rentenversicherungspflichtig ist.
Der Fleischermeister ist damit seit diesem Zeitpunkt – auf Dauer – kein Alleinhandwerker mehr, sodass die Möglichkeit einer geringeren Beitragszahlung für ihn entfällt. Für die Berechnung seiner Pflichtbeiträge gelten künftig die allgemeinen Vorschriften nach § 165 SGB VI.
3 Beitrag in Höhe von mindestens 40 % des Regelbeitrags
Der niedrigere Beitrag i. H. v. 40 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die ihre Beiträge bis 1991 zwar monatlich, jedoch in geringerer Höhe gezahlt haben. Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2025: 1.498 EUR bundeseinheitlich, 2024: 1.414 EUR/West bzw. 1.386 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2025 bundeseinheitlich Beiträge i. H. v. 278,63 EUR (2024...