1.1 Nachweis Spätaussiedlereigenschaft
Die Spätaussiedlereigenschaft wird durch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Zugehörigkeit zum Personenkreis, der nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen nach § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen kann, durch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen.
Sind Leistungen nach § 11 des Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen, bevor eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellt ist, ist als vorläufiger Nachweis für die Spätaussiedlereigenschaft oder die Zugehörigkeit zum Personenkreis, der nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen nach § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen kann, anzuerkennen:
a) |
der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes oder |
Bei Personen, die sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten, gilt die Spätaussiedlereigenschaft und die Zugehörigkeit zum Personenkreis, der nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen nach § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen kann, auch dann als vorläufig nachgewiesen, wenn sie ihren Aufnahmebescheid nach § 26 des Bundesvertriebenengesetzes, einen Aufnahmebescheid, in dem sie eingetragen sind, oder eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes und eine Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vorlegen, daß sie ihre Registrierung beantragt haben.
1.2 Nachweis der ständigen Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes
Die ständige Aufenthaltsnahme ist nachgewiesen, wenn der Berechtigte die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder einen der in Nummer 1.1 genannten vorläufigen nachweise vorlegt.
1.3 Nachweis des Zeitpunkts des Verlassens der Aussiedlungsgebiete und der Aufenthaltsnahme
Der Tag, an dem der Berechtigte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verlassen hat, und der Tag der ständigen Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes sind den in Nummer 1.1 genannten Urkunden zu entnehmen. Ist der Tag des Verlassens des Aussiedlungsgebietes darin nicht angegeben, ist er aufgrund anderer Beweismittel festzustellen. Kann der Berechtigte keine anderen Beweismittel vorlegen, ist als Tag der ständigen Aufenthaltsnahme der Tag zugrunde zu legen, der im Melderegister als Tag des Einzugs in die Wohnung im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gespeichert ist.
1.4 Einmaligkeit der Leistungen
Ein Berechtigter erhält die Leistungen nach Nummer 2 nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Aufenthaltsnahme als Spätaussiedler oder als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen nach § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen kann, im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, nicht aber, wenn er nach einem früheren Aufenthalt diesen aufgegeben hatte und erneut seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nimmt.
1.5 Wegfall der Leistungsberechtigung
Werden aufgrund einer der in Nummer 1.1 genannten vorläufigen Nachweise Leistungen erbracht und wird später die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt, sind Leistungen für die Zukunft nicht mehr zu gewähren.
Teilt der Leistungsempfänger der Krankenkasse nicht unverzüglich mit, daß er keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erhält, ist über die Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu entscheiden. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag zugrunde zu legen, an dem der Leistungsempfänger die Entscheidung der örtlichen Behörde für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen erhalten hat.
1.6 Ungerechtfertigter Leistungsbezug
Hat der Leistungsempfänger den vorläufigen Nachweis über seine Spätaussiedlereigenschaft oder Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der Rechte und Pflichten nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen kann, und damit den Verwaltungsakt über die Leistung durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), ist der Verwaltungsakt regelmäßig für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zu Unrecht erbrachte Leistungen hat die Krankenkasse nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bei dem Leistungsempfänger zur ...