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§ 33 Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung
(1) Soweit ein Anspruch nicht nach §§ 31, 32 von der Ablösung ausgeschlossen ist, steht das Recht auf Ablösung demjenigen zu, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Gläubiger eines Anspruchs (§ 30) war.
(2) Ein Recht auf Ablösung besteht jedoch nur, wenn der Anspruch (§ 30) am 31. Dezember 1952 zugestanden hat
2. |
natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1992 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ihren ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen
2Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen zu dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder werden; |
(2a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche Person nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat.
(3) Bei Ansprüchen, die auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschr...
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