(1) 1Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. 2Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

 

(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.

 

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. 2Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)[1] [Bis 04.08.2009: Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (RGBI. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (RGBI. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (RGBI. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBI. I S. 523)] entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

 

(4) 1Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. 2Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.

 

(5) 1Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften desSchuldverschreibungsgesetzes[2] [Bis 04.08.2009: Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen] entsprechend. 2Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihn hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes[3] [Bis 04.08.2009: § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen] gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009. Anzuwenden ab 05.08.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009. Anzuwenden ab 05.08.2009.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009. Anzuwenden ab 05.08.2009.

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