Die Renten der Alterssicherung der Landwirte wird, vergleichbar der Rentenversicherung, nach einer Rentenformel berechnet.[1]

Die monatliche Rente ergibt sich aus der Multiplikation

  • des jeweiligen allgemeinen Rentenwerts (West) bzw. (Ost)[2], dessen Fortschreibung an die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (West) bzw. (Ost) der Rentenversicherung gekoppelt ist, mit
  • dem Rentenartfaktor und
  • der Steigerungszahl, die sich nach § 23 Abs. 2 und 3 ALG aus den Beitragsmonaten und Monaten einer Zurechnungszeit multipliziert mit dem Faktor 0,0833 (insbes. für Beiträge als Landwirt) bzw. 0,0417 (für andere Zeiten) ergibt. Zur Begrenzung der Steigerungszahl für bestimmte Zeiten vgl. § 100 ALG.

Der allgemeine Rentenwert vermindert sich (unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 ALG), wenn

  • Altersrente vorzeitig bezogen wird oder
  • seit dem 1.1.2000 Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird oder
  • bei Hinterbliebenenrenten der Tod des Versicherten vor Vollendung des 63. Lebensjahres eingetreten ist.

Hinterbliebene

Die Witwe/der Witwer erhält 60 % bzw. bei Todesfällen (von Ausnahmen abgesehen) 55 %[3] der vollen Rente des Verstorbenen. Bei Waisen sind dies 20 %.

Bei der Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag im Rahmen von § 23 Abs. 5 ALG zu erhöhen. Auch für Witwen/Witwer gilt aufgrund des AVmEG – parallel zur Rentenversicherung – eine Zuschlagsregelung, die sich an der Dauer der Erziehung von Kindern orientiert. Zudem steht der Witwe/dem Witwer für die ersten 3 Monate nach dem Tode des Ehegatten Rente in voller Höhe (100 % der Rente des Verstorbenen) zu.

Auf Renten wegen Todes ist (wie in der Rentenversicherung) eigenes Einkommen anzurechnen.[4]

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