Die Pflegschaft eines Minderjährigen endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.[1] Die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind endet mit der Geburt.

Die Pflegschaft zur Besorgung einer Angelegenheit endet mit deren Erledigung. Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.[2]

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