Bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist eine Entscheidung des Gerichts nicht notwendig. Die gesetzliche Vormundschaft beginnt automatisch durch Gesetz. Gesetzlicher Vormund ist das Jugendamt. Das BGB sieht eine Amtsvormundschaft vor

  • bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils;

    Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist.[1]

  • eine bestehende Vaterschaft nachträglich wegfällt (durch Vaterschaftsanfechtung) und das Kind eines Vormunds bedarf in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird[2];
  • bei vertraulicher Geburt.[3]

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