Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld beanspruchen, müssen selbst aktiv im Rahmen ihrer Eigenbemühungen alle zumutbaren Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen. Exemplarisch nennt das Gesetz hierbei die

  • Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung,
  • Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung durch Dritte sowie
  • Inanspruchnahme von Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.[1]

Lehnt ein Arbeitsloser Eigenbemühungen kategorisch ab, so ist das rechtssystematisch ein Fall fehlender Arbeitslosigkeit, was sich faktisch gegen den gesamten Anspruch richtet. Werden im Einzelfall die Eigenbemühungen nicht nachgewiesen, oder sind sie unzureichend, droht dem Arbeitslosen der Eintritt einer Sperrzeit von 2 Wochen.[2]

 
Hinweis

Aufwendungen für Eigenbemühungen

Die Aufwendungen für Eigenbemühungen hat der Arbeitslose grundsätzlich selbst zu tragen. Er kann aber z. B. durch Zuschüsse zu Bewerbungskosten von der Agentur für Arbeit unterstützt werden.[3]

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