(1) 1Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil: [Bis 15.05.2024: Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:]
2. |
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, |
3. |
die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, |
3a. |
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt, |
3b. |
die Polizei beim Deutschen Bundestag, |
4. |
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, |
5. |
die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften, |
5. |
die Staatsanwaltschaften, |
5a. |
die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, |
5a. |
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit [Bis 31.10.2022: für die Daten nach § 16 Absatz 1] , |
5c. |
die Abschiebungshafteinrichtungen, |
7. |
die Behörden der Zollverwaltung, |
7a. |
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, |
7b. |
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, |
8a. |
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, |
8b. |
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden, |
8c. |
die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen, |
Vom 09.08.2019 bis 15.05.2024:
8d. |
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden, |
8e. |
die Träger der Deutschen Rentenversicherung, |
9. |
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst, |
10. |
das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt, |
11. |
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist. |
2Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. 3Andere öffentliche Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. [Bis 15.05.2024: Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. ] 3Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.
(2) 1Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. 3Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.