rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsphase der Altersteilzeit im „Blockmodell”. Erlöschen des Personalratsmandats. Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts. Erstattung von Reisekosten für Personalratstätigkeit während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2001
Normenkette
BayPVG Art. 31 Abs. 1 S. 1, Art. 29 Abs. 1 Buchst. c, d, e, Art. 13 Abs. 1-2, Art. 14 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen AN 8 P 00.1832) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1967 bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken (LVA) – Beteiligte zu 1 – als Angestellter beschäftigt. Er ist Mitglied des Gesamtpersonalrats – Beteiligter zu 2. Der Antragsteller befindet sich seit 1. Mai 1998 in Altersteilzeit, seit dem 1. Mai 2000 in der Freistellungsphase, die bis 30. April 2002 dauert.
Am 22. August 2000 nahm der Antragsteller an einer Sitzung des Gesamtpersonalrats in Würzburg teil und stellte bei der Beteiligten zu 1 einen Antrag auf Erstattung der Reisekosten. Diese lehnte die Erstattung unter Bezugnahme auf eine Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 25. April 2000 ab. Mit dem Eintritt in die Freistellungsphase entfalle die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Der Antragsteller sei daher gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Art. 54 Abs. 1 BayPVG an der Ausübung des Amts gehindert und damit von jeglicher Tätigkeit in der Personalvertretung ausgeschlossen; an seine Stelle trete das Ersatzmitglied.
Auch wegen weiterer Sitzungsteilnahmen am 19. September, 17. Oktober und 13. November 2000 gewährte die Beteiligte zu 1 dem Antragsteller keine Erstattung der Reisekosten. Der Antragsteller plant, an weiteren Sitzungen des Gesamtpersonalrats teilzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2000 beantragte der Antragsteller,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, ihm für seine Reisen zwecks Teilnahme an den Gesamtpersonalratssitzungen ab 22. August 2000 Reisekosten nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG zu zahlen.
Er ist der Auffassung, dass durch die Freistellung im Rahmen des Blockmodells die Arbeitnehmereigenschaft und damit auch die Betriebszugehörigkeit nicht berührt werde.
Die Beteiligte zu 1 vertrat die Auffassung, dass der Antragsteller mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit an der Ausübung seines Amts verhindert und damit von jeglicher Tätigkeit in der Personalvertretung ausgeschlossen sei.
Demgegenüber schloss sich der Beteiligte zu 2 dem Antrag des Antragstellers an.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2001 wies das Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalangelegenheiten nach Landesrecht – den Antrag ab. Die Beteiligte zu 1 sei nicht zur Reisekostenerstattung gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG verpflichtet, weil die Reisen des Antragstellers zu Sitzungen des Gesamtpersonalrats nicht notwendig seien. Der Antragsteller sei mit Beginn der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit von der Sitzungsteilnahme ausgeschlossen. Mit Beginn der Freistellungsphase sei der Arbeitnehmer zu keiner Arbeitsleistung mehr verpflichtet. Er habe eine Berechtigung zum Fernbleiben vom Dienst und scheide zwar nicht rechtlich, aber faktisch aus der Dienststelle aus, wobei das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis auch während der Freistellungsphase in seinem Bestand unberührt bleibe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Sinn nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. d BayPVG aus der Dienststelle ausgeschieden. Dies gebe sich allein aus dem Sinn des Personalvertretungsrechts, das darauf abziele, die Interessen der Arbeitnehmer der Dienststellen zu wahren. Dazu gehöre es nach Meinung des Gerichts auch, dass ein Personalratsmitglied ständig beschäftigt sei, um mit den Vorgängen in der Dienststelle, oder beim Gesamtpersonalrat den angeschlossenen Dienststellen, vertraut zu sein. Dieses Vertrautsein könne dann nicht mehr gegeben sein, wenn jemand in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintrete. Eine tatsächliche Eingliederung in das Betriebsgeschehen der Dienststelle bestehe nicht mehr.
Jedenfalls aber sei der Antragsteller an der Ausübung seines Amts als Personalrat i.S. des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG verhindert. Ab dem 1. Mai 2000 sei an seine Stelle das Ersatzmitglied getreten. Die Gründe für die Verhinderung könnten tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Als tatsächlicher Verhinderungsgrund sei von der Rechtsprechung beispielsweise Krankheit, Urlaub, Dienstbefreiung etc. anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts sei dem Urlaub gleichzustellen der Eintritt in die Freistellungsphase beim Blockmodell. Es stehe dem Personalratsmitglied nicht frei, einen Verhinderungsfall durch beliebiges Fernbleiben herbeizuführen. Der Eintritt in die Freistellungsphase mache, wie der Urlaub, die Teilnahme an Personalratsgeschäften, vor allem an Sitzung...