Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der Bezirksvertrauensfrau der Schwerbehinderten von der konstituierenden Sitzung des Bezirkspersonalrats. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht– vom 22. März 1996. Personalvertretungsrecht. Zur Frage des Teilnahmerechts der Bezirksvertrauensfrau der Schwerbehinderten an der konstituierenden Sitzung des Bezirkspersonalrats (verneint)
Normenkette
SchwbG § 25 Abs. 4 S. 1; BayPVG Art. 40 Abs. 1 S. 1, Art. 34 Abs. 1-2
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 22.03.1996; Aktenzeichen AN 8 P 95.2089) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Bezirksvertrauensfrau der Schwerbehinderten bei der Regierung von O. In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Bezirkspersonalrats vom 30. Juni 1994, dessen Amtszeit am 1. August 1994 begann, wurde ihr die Anwesenheit verwehrt. Sie beantragte daraufhin,
festzustellen, daß der Ausschluß der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Bezirksvertrauensfrau der Schwerbehinderten von der konstituierenden Sitzung des Bezirkspersonalrats bei der Regierung von Oberfranken am 30. Juni 1994 rechtswidrig war.
Sie sei nach einer kontroversen Diskussion unter den Mitgliedern des Gremiums vom Wahlleiter zum Verlassen des Sitzungssaals aufgefordert worden. Sie habe jedoch ein Anwesenheitsrecht bei der konstituierenden Sitzung des Bezirkspersonalrats. Die Schwerbehindertenvertretung könne in der allen Wahlen in der konstituierenden Sitzung vorausgehenden Diskussion in beratender Weise auf diese künftige, durch Wahl festzustellende personelle Zusammensetzung des Vorstandes und des Vorstandsvorsitzenden einwirken. Dies sei eine wesentliche Chance, durch das beratende Votum für Personen, die den Angelegenheiten und den Bedürfnissen der Schwerbehinderten besonders verbunden seien, die Interessen der Schwerbehinderten selbst zu fördern. Das Gerangel um die personelle Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts oder die Wahl bzw. Ernennung der höchsten Bundesrichter durch den Präsidenten in den USA lasse erkennen, daß durch eine bestimmte Personenwahl die ganze zukünftige Linie einer Rechtsprechung unabhängig von den Fällen, die gerade zu entscheiden seien, bestimmt werden könne. Es sei also keine leere Förmlichkeit, wenn die Antragstellerin verlange, an der konstituierenden Sitzung beratend teilzunehmen. Es handle sich dabei um eine echte Interessenvertretung für die Schwerbehinderten. Dieses Anliegen solle durch den schrankenlos und vorbehaltlos geltenden § 25 Abs. 4 SchwbG gefördert werden. Der Ausschluß der Antragstellerin von der konstituierenden Sitzung des Bezirkspersonalrats am 30. Juni 1994 sei rechtswidrig gewesen.
Der Beteiligte zu 1) trat dem Antrag entgegen. § 25 Abs. 4 SchwbG wolle sicherstellen, daß die Interessen der Schwerbehinderten auch in der Arbeit des Personalrats angemessen berücksichtigt würden. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an der Sacharbeit des Personalrats trage diesem Ziel ausreichend Rechnung. Eine Teilnahme an der konstituierenden Sitzung sei darüberhinaus nicht geboten. Der Hinweis auf angebliche Zusammenhänge zwischen den Personalentscheidungen der konstituierenden Sitzung und den Sachentscheidungen in der Arbeit der anschließenden Amtsperiode sei viel zu pauschal und undifferenziert, als daß er die Auslegung des § 25 Abs. 4 SchwbG beeinflussen könne. Dies gelte auch für die angeführten Beispiele der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts und der Bestellung der Obersten Bundesrichter in den Vereinigten Staaten. Diese seien ganz anderen Bereichen zuzuordnen und hätten keinen ausreichenden Bezug zur vorliegenden Problematik. Die Auslegung des § 25 Abs. 4 SchwbG habe die Rechtsstellung und Funktion des Personalrats sowie die Aufgaben und Befugnisse seiner Mitglieder zu berücksichtigen. Zu beachten sei insbesondere, daß die Bildung des Vorstandes und die Wahl des Vorsitzenden eine interne Angelegenheit des Personalrats sei, die dieser in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung regle. Wie Art. 32 Abs. 1 BayPVG „der Personalrat bildet aus seiner Mitte …”) und Art. 32 Abs. 2 BayPVG „der Personalrat wählt…aus den Mitgliedern …”) erkennen ließen, setze eine Mitwirkung bei diesen Akten die Zugehörigkeit zum Personalrat voraus. Genauso wie in vielen anderen Kollegialorganen sei auch im Personalrat die konstituierende Sitzung ein Akt der Selbstorganisation, der keine Beteiligung organfremder Dritter dulde. Nur die von den Beschäftigen gewählten Personalräte könnten den Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden die für die Ausübung ihrer Ämter erforderliche Legitimation vermitteln. Eine Beteiligung Dritter sei hierbei nicht nur nicht notwendig, sondern schädlich. Eine Einflußnahme Dritter zugunsten fremder Partikularinteressen, wie sie mit der Anwesenheit und Mitberatung der Schwerbehindertenv...