Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungsgesetz. Vorrang der Gewährung von Geldleistungen an nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Ermessensentscheidung über die Form der Leistung für in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachte Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. alleinige Maßgeblichkeit der in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft bestehenden örtlichen Umstände. AsylbLG. Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2005
Leitsatz (amtlich)
In Abweichung von § 2 Abs. 1 AsylbLG gilt in § 2 Abs. 2 AsylbLG nicht der Vorrang der Gewährung von Geldleistungen Allein maßgeblich für die Ermessensentscheidung über die Form der Leistung sind die in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft bestehenden örtlichen Umstände
Normenkette
AsylbLG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; 2 BSHG § 3 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen M 15 K 04.5507) |
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Form von Geldleistungen anstelle von Sachleistungen zu gewähren.
Die miteinander verheirateten Kläger, iranische Staatsangehörige, reisten am 23. August 1999 nach Deutschland ein. Ihre nach der Einreise gestellten Asylanträge wurden rechtskräftig abgelehnt (Urteil des VG München vom 17.5.2000). Die Kläger wohnen seit ihrer Einreise in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in M. und erhielten seit 6. Oktober 1999 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Form von Sachleistungen und Taschengeld.
Am 13. September 2000 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag, der ebenfalls abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 14. Februar 2002 verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde noch nicht entschieden (Beweisbeschluss des BayVGH vom 29.6.2004 Az. 14 B 02.30878).
Mit Urteil vom 11. März 2004 verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte, den Klägern bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens Aufenthaltsgestattungen auszustellen. Dem kam die Beklagte am 30. März 2004 nach.
2. Aufgrund ihres Antrags vom 31. März 2004 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 2. April 2004 Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von monatlich 687,79 Euro. Aus der Anlage zu diesem Bescheid ergibt sich, dass Kleidung, Lebensmittel, Mittel zur Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts in Höhe von insgesamt 454,03 Euro in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die Barauszahlung beträgt insgesamt 232,64 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 2. April 2004 zurück. Die Leistungen nach § 2 AsylbLG würden zu Recht in Form von Sachleistungen sowie eines aufgestockten Barbetrages gewährt. Bei Unterbringung von Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft habe die Beklagte nach § 18 DVAsyl im Einvernehmen mit der Regierung zu bestimmen, ob der entsprechende Bedarf weiterhin als Sachleistung gedeckt werde. Bezogen auf die örtlichen Umstände in der von den Klägern bewohnten staatlichen Gemeinschaftsunterkunft bestehe die Notwendigkeit, am Sachleistungsprinzip festzuhalten. In der Gemeinschaftsunterkunft erhielten ca. 10 von 200 Personen Leistungen nach § 2 AsylbLG. Eine Gewährung in Form von Geldmitteln würde eine Gefährdung des inneren Friedens im Zusammenleben der Bewohner entstehen lassen. Es erscheine wahrscheinlich, dass Neid unter den verschiedenen Leistungsberechtigten entstehe. Außerdem sprächen logistische Voraussetzungen und die Möglichkeit einer einheitlichen Bestellung bei einer Lieferfirma für die Beibehaltung des Sachleistungsprinzips. Aus diesen Gründen verweigere die Regierung zu Recht das Einvernehmen.
Mit ihrer bereits am 28. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragten die Kläger zuletzt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 31. März 2004 hin ab 1. April 2004 bis auf weiteres Leistungen nach § 2 AsylbLG in der Höhe der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form von Geldleistungen zu gewähren. Es könne nicht durch Erlass bestimmt werden, dass Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht seien, generell Sachleistungen bezögen, ohne dass die örtlichen Umstände der Gemeinschaftsunterkunft berücksichtigt würden.
Mit Beschluss vom ...