Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Quantitative Leistungseinschränkung. Fibromyalgie. Diabetes mellitus. Insulingabe. Betriebsübliche Arbeitspausen

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

 

Normenkette

SGB VI §§ 43, 240

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1953 geborene Klägerin hat von 1968 bis 1969 den Beruf der Bekleidungsnäherin erlernt und war bis 1975 im erlernten Beruf tätig. Nach Zeiten der Kindererziehung war sie - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - ab Februar 1981 bis September 2002 als Hilfsarbeiterin, Reinigungskraft und zuletzt als Briefeverteilerin bei der Post versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Antrag vom 16. März 2005 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Zur Begründung verwies sie auf Schmerzen an Hals- und Lendenwirbelsäule, Diabetes, Bluthochdruck, Schwindel und Kopfschmerzen. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. P. vom 19. Mai 2005 sowie ein allgemeinärztliches Gutachten von Dr. M. vom 23. Mai 2005 ein.

Dr. P. diagnostizierte bei der Klägerin ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Übergewicht mit ungünstiger Auswirkung auf die Wirbelsäule und die lasttragenden Körpergelenke, eine Periarthropathie der Schultergelenke, linksbetont, ein Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, eine Coxalgie beidseits sowie eine Genua valga und Senk-Spreizfüße.

Bei der Klägerin ergäben sich orthopädisch keine schwerwiegenden krankhaften Veränderungen. Sie könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.

Dr. M. stellte folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Periarthropathia humero-scapularis links

2. Lumboischialgie links, Nucleus-Prolaps, Spondylolisthesis L5/S1

3. Arthralgien in beiden Kniegelenken

4. Cervikocephalgie

5. Diabetes mellitus Typ II

6. Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention

7. Essenzielle Hypertonie

8. Chronische Bronchitis ohne Obstruktion

9. Adipositas (BMI 35).

Die Sachverständige stellte fest, die Erkrankungen auf dem Gebiet der inneren Medizin würden die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich einschränken. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Klägerin weiterhin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Dauer-Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und ohne häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten zu verrichten.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 6. Juni 2005 den Rentenantrag ab.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs legte die Klägerin ein Attest der behandelnden praktischen Ärztin Klare vor, die aufgrund der gravierenden Gesundheitsstörungen der Klägerin eine Berentung befürwortete. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2005 zurückgewiesen.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München (SG) wurde vorgetragen, die Klägerin könne aufgrund der zahlreichen orthopädischen und internistischen Probleme in ihrem Ausgangsberuf als Sortiererin nicht mehr tätig sein. Dieser werde vorwiegend stehend ausgeübt. Die Klägerin könne jedoch keine stehende und gehende Tätigkeit mehr ausüben. Auch ein Sitzen über einen längeren Zeitraum komme nicht in Betracht. Auch leide die Klägerin unter spontanem Schwindel unabhängig von körperlicher Anstrengung. Sie könne auch keinen Verweisungsberuf mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.

Das SG hat die Schwerbehindertenakten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz beigezogen und ein orthopädisch-sozialmedizinisches Gutachten von Dr. L. vom 11. Juni 2007 eingeholt.

Dr. L. zog Befundberichte der Internisten Dr. H. und Dr. C. sowie des Orthopäden Dr. O. bei. Er stellte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. LWS-Syndrom, Osteochondrose L5/S1, vorbeschriebenes Wirbelgleiten ohne periphere sensible oder motorische Ausfälle. Hyperlordose der LWS bei Adipositas

2. HWS-Syndrom mit muskulären Verspannungen der unteren HWS ohne periphere sensomotorische Defizite

3. Coxalgien rechts mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit rechts gegenüber links

4. Klinisch medial betonte Gonarthrose rechts mehr als links ohne radiologischen Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderungen

5. Varikosis, rechts betont

6. Impingementsymptomatik beider Schultergelenke bei radiologisch initialen Zeichen einer Omarthrose

7. Initiale Polyneuropathie der Arme und Beine, im Finger- und Zehenbereich beidseits, rechtsbetont

8. Insulinpflichti...

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