Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Prozesskostenhilfe bei Mitgliedschaft bei einem Sozialverband und einer Rechtsschutzversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Staatskasse eröffnete Beschwerde kann nur auf die Anordnung von Zahlungen gerichtet werden. Mit ihr kann nicht die Aufhebung der Bewilligung dem Grunde nach geltend gemacht werden.

2. Im Einzelfall kann es unzumutbar sein, einen kostenlosen Rechtsschutz aus einer Mitgliedschaft bei einem Sozialverband in Anspruch zu nehmen.

3. Bei Ablehnung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung mangels Rechtsschutzfall ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

4. Antragsteller müssen sich ernsthaft um eine Deckungszusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung bemüht haben.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Dem streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ein zwischenzeitlich abgeschlossenes Verfahren des Eilrechtsschutzes aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zugrunde, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Gegenständlich war in der Sache ein Anspruch der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) auf Gewährung von Leistungen gegenüber dem Antragsgegner. Kernpunkt des Streits war das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Bg. und dem 1964 geborenen Herrn C. B. (Hr. B.).

Bei der Bg. ist ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt (Trigeminusneuralgie, seelische Störung, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Sehminderung). Sie hat zuletzt bei der C. als Altenpflegehelferin gearbeitet. Am 27.06.2019 sah die Bg. von einer förmlichen Antragstellung für Leistungen an sich und Hr. B. im Ergebnis ab, nachdem der Antragsgegner sie auf die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit hingewiesen hatte. Am 31.07.2019 beantragte die Bg. über ihren damaligen Bevollmächtigten (Sozialverband VdK Bayern - VdK) gegenüber dem Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II und stellte dar, warum aus ihrer Sicht zwischen ihr und Hr. B. keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Mit Bescheid vom 30.08.2019 forderte der Antragsgegner Hr. B. zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Mit Schreiben vom 04.09.2019 forderte der Antragsgegner von der Bg. die Vorlage weiterer Unterlagen bis 21.09.2019 an. Die Bg. nutze wohl auch Alipay, was aber die Eröffnung eines chinesischen Bankkontos erfordere. Die Bg. wurde zur Vorlage von Kontoauszügen über dieses chinesische Bankkonto aufgefordert. Hr. B. lehnte eine Auskunftserteilung mangels Mitwirkungspflicht ab. Auch die Bg. führte mit Schreiben vom 08.09.2019 und 09.09.2019 zum Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft mit Hr. B. und zu einer Leistungspflicht des Antragsgegners aus.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2019 (Eingang am 13.12.2019) hat die Bg. über ihre Bevollmächtigte beim Sozialgericht Regensburg die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (S 9 AS 587/19 ER). Mit Schriftsatz vom 17.12.2019 (Eingang 18.12.2019) hat die Bevollmächtigte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bg. samt Anlagen übersandt. In dieser mit Datum vom 05.12.2019 unterzeichneten Erklärung der Bg. war zu Frage B. 1. - ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle/ Person (z.B. Gewerkschaft, Mieterverein, Sozialverband) die Kosten der Prozess- oder Verfahrensführung trage - das Feld "Nein" angekreuzt. Auch zu Frage B. 2. - ob in diesem Fall eine Rechtsschutzversicherung oder die Mitgliedschaft in einem Verein/einer Organisation (z.B. Gewerkschaft, Mieterverein, Sozialverband), der/die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen oder einen Prozessbevollmächtigten stellen könne, bestehe - war das Feld "Nein" angekreuzt. Dem Antrag waren Kontoauszüge über das Girokonto der Bg. bei der Sparkasse N-Stadt beigefügt. Unter dem 05.12.2019 (Buchung und Wertstellung) war auf diesen eine "Erstlastschrift" mit Verwendungszweck "B. GmbH .... O. Rechtsschutzvers. Beitrag ..." in Höhe von 228,60 Euro enthalten. Den PKH-Anlagen war ferner ein Schreiben der Bg. an den VdK unklaren Datums enthalten. In diesem sprach die Bg. die fristgerechte Kündigung ihrer Mitgliedschaft, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Dieses Schreiben war per Einschreiben am 07.12.2019 zur Post gegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 hat die Bevollmächtigte unter anderem ausgeführt, dass die Bg. beim Sozialgericht Regensburg ein Rentenverfahren betrieben habe. Die Bg. sei in diesem Verfahren vom VdK vertreten worden. Zum Prozesskostenhilfeantrag sei noch auszuführen, dass die Bg. eine Rechtsschutzversicherung unterhalte, Vertragsbeginn sei der 18.11.2019 gewesen. Obwohl der Vertrag auch den sozialgericht...

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