Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zweite Anhörungsrüge. Gerichtskostenfreiheit. Landwirtschaftlicher Unternehmer
Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist eine erneute Anhörungsrüge nicht statthaft.
Normenkette
SGG §§ 178a, 183, 197a
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. November 2014, Az.: L 15 SF 221/14 RG, wird als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
I.
Im Raum steht eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats über eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, in dem dieses die von den Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit festgesetzt hat.
Mit Beschluss vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 221/14 RG, verwarf der Senat eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, als unzulässig.
Dagegen haben sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2014 und 10.01.2015 gewandt und diverse Beanstandungen erhoben. Sie meinen, unverschuldet in die Mühlen der Justiz geraten zu sein und nur noch abgestraft zu werden. Dass sie "unverschuldet" und "rechtlich wegen NICHTS" ein Schicksal ("= Zerstörung") zu ertragen hätten, sei ihnen, die Schützlinge eines ehemaligen CSU-Ministers seien, von namentlich genannten hochrangigen Mitgliedern von Regierungsparteien bestätigt worden. In der Sache selbst sind sie, wie bereits früher wiederholt vorgetragen, der Ansicht, dass das von ihnen betriebene Verfahren vor dem Sozialgericht für sie kostenfrei hätte sein müssen.
II.
Das Schreiben vom 08.11.2014 stellt eine weitere Anhörungsrüge dar.
§ 178 a SGG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor. Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:
"Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem "regressus ad infinitum" führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a)."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) und Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. Beschlüsse vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, und vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG).
Auf den Vortrag der Beschwerdeführer in der Sache kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (zweiten) Anhörungsrüge nicht an; die Frage der Kostenfreiheit oder -kostenpflichtigkeit des zugrunde liegenden sozialgerichtlichen Verfahrens aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung i...