Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Arbeitslosigkeit. fehlende Verfügbarkeit bzw Erreichbarkeit des Arbeitslosen. wiederholte Auslandsaufenthalte eines ausländischen Staatsangehörigen
Leitsatz (amtlich)
Bei Vorliegen besonderer Umstände ist der Schluss von einer teilweisen Nichterreichbarkeit auf eine durchgehende Nichterreichbarkeit zulässig. Derartige Umstände sind zB bei häufig nicht feststehenden Abreise- und Rückkehrzeiten gegeben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die 1931 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige, erhielt von der Beklagten vom 17.April 1985 bis 27.Januar 1986, vom 3. Februar bis 12.Juni 1986, vom 25.Juli 1986 bis 1.März 1988, vom 13. April 1988 bis 28. April 1989 und vom 10. Juni 1989 bis 26. September 1989 Arbeitslosenhilfe. Sie bezieht seit 1. Januar 1992 Altersrente für Frauen aus der deutschen Rentenversicherung. Auf ihren Antrag auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 30. Oktober 1989 führte die Beklagte durch ihren Außendienst im Umfeld der Klägerin Ermittlungen bezüglich deren Aufenthalts durch. Sie stellte fest, dass die Klägerin seit fünf Jahren in Jugoslawien wohne und die Wohnung in M. vermietet habe. Sie komme nur gelegentlich nach M. zur Meldung beim Arbeitsamt; bei Besuchen von Mitarbeitern der Beklagten wurde sie nicht in der angegebenen Wohnung angetroffen. Die Klägerin erklärte hierzu (Aktenvermerk der Beklagten vom 2. Februar 1990), sie habe sich die ganze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und sei nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes in Urlaub gefahren.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1990 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1990 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Juni 1990 Klage beim Sozialgericht München (SG); das Verfahren wurde am 28. Februar 1991 zum Ruhen gebracht (S 36 AL 94/90).
Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. Juli 1990 nahm die Beklagte wegen des überwiegenden Aufenthalts der Klägerin im Ausland die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen im Zeitraum vom 17. April 1985 bis 26. September 1989 zurück und forderte die Erstattung der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 40.116,50 DM bei einer monatlichen Ratenzahlung von 500,00 DM. Die Klägerin legte hiergegen am 2. August 1990 Widerspruch ein; sie habe sich während der Zeiten des Leistungsbezugs nicht im Ausland aufgehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; Vertrauensschutz stehe der Klägerin wegen zumindest grob fahrlässig gemachter unrichtiger Angaben nicht zu. Im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums wiege das Verschulden der Klägerin schwerer als die vorübergehend schwierige Situation der Rückerstattung der Leistungen.
Das Amtsgericht M. verurteilte die Klägerin mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 9. Februar 1993 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; es setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Klägerin (im dortigen Verfahren Angeklagte) habe aufgrund des überwiegenden Aufenthalts in Jugoslawien und wegen fehlender Bedürftigkeit in der Zeit vom 17. April 1985 bis 26. September 1989 zu Unrecht Arbeitslosenhilfe einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge bezogen. Dieser Sachverhalt sei bewiesen aufgrund des umfassenden und uneingeschränkten Geständnisses der Klägerin, das sich zu ihren Gunsten auf die Strafzumessung ausgewirkt habe.
Die Klägerin erhob am 8. September 1993 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. Juli 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1993 beim SG Klage (S 36 AL 684/93). Das SG wies nach Verbindung dieses Verfahrens mit einem anderen Verfahren der Klägerin (S 36 AL 1018/93) mit Urteil vom 8. Mai 1995 die Klage ab. Zur Begründung stellte es bezüglich des rechtswidrigen Bezugs der Arbeitslosenhilfe auf das Geständnis der Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. und die die Zeugenaussage eines Bewohners der Wohnung der Klägerin ab. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin während des Leistungsbezugs der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe; Vertrauensschutz habe ihr nicht zugestanden und die Ermessensausübung der Beklagten sei fehlerfrei gewesen.
Die Kläger legte hiergegen am 8. Juli 1996 beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung ein (L 8 AL 256/98). Am 14. Oktober 1996 erhob sie Klage beim Sozialgericht Landshut, das das Verfahren am 5. November 1996 an das Sozialgericht Nürnberg verwies (S 8 AL 986/96). Dieses Gericht wies mit Urteil vom 25. Juni 1997 die Klage als unzulässig ab. Auch hiergegen legte die Klägerin am 23. Oktober 1997 Berufung ein (L 8 AL 356/97).
Die Beklagte wertete die Schreiben der Klägerin in ihrem Streitverfahren vom 7. Oktober 1996 und 17. Februar 1997 als ...