Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung: Bestimmtheit eines Beitragsnachforderungsbescheids
Leitsatz (amtlich)
Bestimmtheitsgebot und Betriebsprüfungsbescheid: zu den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X
Orientierungssatz
Beitragsnachforderungsbescheide nach § 28p SGB IV müssen aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses gem. § 33 Abs. 1 SGB X den Prüfzeitraum unzweifelhaft benennen.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2012 wird zurückgewiesen.
II. "Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde" (berichtigt mit Beschluss vom 13.12.2012).
III. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 4.900,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Betriebsprüfungsbescheid.
1. Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt eine Wach- und Sicherheitsdienst. Gemäß ihrer Internetpräsenz (Abruf: 30.10.2012; vgl. Bl. 3 - 5 Betriebsprüfungsakte der Beklagten) bietet sie Geld- und Werttransporte, Kurierdienste, Veranstaltungsschutz, Personenschutz, Objektschutz, Privatdetektive, Observationen sowie u.a. Schulungen an. Auf der Homepage findet sich unter "Das Team" ein Foto der für die Antragstellerin tätigen Wachkräfte. Darauf ist u.a. auch K. H. (K. H.) abgebildet. Dieser war für die Antragstellerin bis 31.03.2011 als angestellte Fachkraft beschäftigt. Ab 01.04.2011 erbrachte K. H. die Wachmannsleistungen ohne wesentliche Inhaltsänderung auf Basis einer selbständigen Tätigkeit.
Nach Auswertungen der Ermittlungen des Hauptzollamtes B-Stadt wegen Verdachts der Beitragsvorenthaltung gegen die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 30.05.2012 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.025,39 € einschließlich Säumniszuschläge nach. Daraus sind im vorliegenden Verfahren noch die Nachforderungen für H. K. i.H.v. 9.805,74 € streitig. Der Nachforderungsbescheid wies als Prüfzeitraum den 01.01.2007 bis 31.12.2009 aus. Dieser Zeitraum war bereits zuvor von der Antragsgegnerin betriebsgeprüft und als beanstandungsfrei verbeschieden worden (Bescheid vom 31.3.2010). Im Bescheid vom 30.05.2012 war hinsichtlich des H. K. ausgeführt, dass dieser trotz des Wechsels in eine selbstständige Tätigkeit ab 01.04.2011 nach wie vor die gleichen Tätigkeiten im Rahmen der Objektüberwachung, als Begleiter von Werttransporten nach den Vorgaben der Antragstellerin ausübe. Tatsächlich sei deshalb H. K. nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt. Wegen Vorliegens einer illegalen Beschäftigung müsse das Nettoentgelt hochgerechnet werden.
Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch unter dem 02.07.2012. Zugleich beantragte sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, was die Antragsgegnerin mit Entscheidung vom 24.07.2012 ablehnte.
2. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Bayreuth die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass H. K. ein erlaubtes, angemeldetes selbstständiges Gewerbe ausübe, auf den Markt werbend auftrete, nicht stets die Uniformen der Antragstellerin trage, anders als die festangestellten Kräfte nicht zu festen Zeiten arbeiten müsse und auch nach dem Erscheinungsbild im Übrigen kein abhängig Beschäftigter sei. Zudem hat die Antragstellerin Verfahrensmängel gerügt. Mit (Teil)-Anerkenntnis vom 07.08.2012 hat die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet soweit Beitragsforderungen aus der Zeit 01.01.2007 bis 31.12.2009 betroffen waren.
Mit Beschluss vom 11.09.2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, soweit die zuletzt nur noch strittigen Forderungen bezüglich K. H. betroffen waren. Es bleibe beim Regelfall des Sofortvollzuges einer Beitragsnachforderung, weil der Bescheid nicht offenbar rechtswidrig sei. Die Tätigkeit des K. H. erfülle die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung, weil dieser in den Betrieb der Antragstellerin eingebunden weisungsabhängig tätig gewesen sei. Demgegenüber stünden die Kriterien zurück, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen, wie die Gewerbeanmeldung, die Erlaubnis der Überwachung von Personen sowie die Zahlung von Einkommens- und Umsatzsteuer etc.
3. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und erneut Verfahrensfehler gerügt sowie geltend gemacht, dass die Gesichtspunkte überwiegen, die für eine Selbstständigkeit des H. K. sprächen. Sie hat dazu auf Erklärungen des H. K. verwiesen, insoweit wird auf Bl. 23 bis 25 Verfahrensakte Bezug genommen. Sie hat hinsichtlich der Höhe der Beitragsnachforderung ergänzt, dass diese die Gewährung von beitragsfreien Reise- bzw. Fahrtkostenerstattungen berücksichtigen müsse und deshalb zu reduzieren sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.05.2012 herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansi...