Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. November 2006 wird die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2006 angeordnet.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 28.08.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 bewilligt.

Mit Bescheid vom 27.10.2006 teilte die Bg. mit, das Alg II werde für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 um 30 % der Regelleistung, maximal 104,00 EUR monatlich, abgesenkt und die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung insoweit aufgehoben. Er habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der am 10.07.2006 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, indem er einen bei der Firma B. vereinbarten Vorstellungstermin am 22.07.2006 nicht wahrgenommen habe. Seinen Vortrag, wegen plötzlicher Arbeitsunfähigkeit den Termin nicht wahrgenommen zu haben, habe er nicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt.

Hiergegen hat der Bf. Widerspruch eingelegt und angegeben, er habe den Hausarzt am Freitag nicht mehr erreichen können; eine am folgenden Montag ausgestellte rückwirkende Krankschreibung hätte "auch nichts gebracht". Sein Hausarzt befinde sich in E., in L. habe er keinen speziellen Hausarzt.

Am 02.11.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, ihm vorläufig die Leistungen in voller Höhe zu bewilligen. Er habe keinen "fremden" Arzt aufsuchen wollen, da dieser nichts über den Krankheitsverlauf wisse. Außerdem bezweifle er, dass er bei einem ansässigen Arzt schnellstmöglich einen Termin bekommen hätte.

Mit Beschluss vom 13.11.2006 hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs einzubeziehen. Sei der Verfahrensausgang als offen zu bezeichnen, seien auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, so dass, namentlich bei den die Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII, insoweit eine Güter- und Folgeabwägung vorzunehmen sei. Die gebotene Interessenabwägung führe hier zur Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Es bestünden weder durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Bescheid vom 27.10.2006, noch könne im Rahmen der Folgeabwägung erkannt werden, dass der Bf. von der Absenkung der Leistungen in existenzieller Weise betroffen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der sich insbesondere gegen die Annahme wendet, er sei Inhaber eines Kfz.

Die Bg. hat nach Erlass des Beschlusses vom 13.11.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor.

Im Rahmen der vom SG grundsätzlich zutreffend dargestellten Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Absenkung der Regelleistung einen schwerwiegenden Eingriff darstellt, unabhängig davon, ob ihr eine Existenz gefährdende Wirkung zukommt. Der sofortige Vollzug dieser Absenkung ist jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn der vorliegende Akteninhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zulässt. Solche Zweifel sind hier aber gegeben und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren auszuräumen.

Fraglich ist nämlich, ob dem von der Bg. dem Bf. zur Last gelegten Verhalten, nämlich den Vorstellungstermin am 22.07.2006 nicht wahrzunehmen und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezüglich der angeblichen Erkrankung vorzulegen, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen vorausgegangen ist. Die Bg. stützt sich auf die durch Verwaltungsakt bekanntgegebenen Regelungen der dem Bf. vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung und die hierin enthaltene Rechtsfolgenbelehrung, wonach das Alg II um 30 v. H. der Regelleistung abgesenkt wird, wenn der Bf. nicht bereit ist, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, nämlich u. a. eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen. Soweit die Bg. die Absenkung auf den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II stützt, ist ohnehin fraglich, ob dieser Tatbestand auf den Fall einer wegen Verweigerung der Unterschrift nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung und deren Ersetzung durch Verwaltungsakt anzuwenden ist (ablehnend Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 13 zu § 31). I...

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