Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor, gehört zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages.
Tenor
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 B 477/08 AS ER C wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 B 477/08 AS ER C, über das der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 entschieden hat.
Mit diesem Beschluss wurde eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senates vom 08.05.2008 im Beschwerdeverfahren L 11 B 284/08 AS ER zurückgewiesen, das seinen Ausgangspunkt in einem Eilverfahren (S 4 AS 135/08 ER) des Sozialgerichtes Bayreuth (SG) hatte.
Im Rahmen des Beschlusses vom 19.06.2008 stellte der Senat fest, der Anspruch des ASt auf rechtliches Gehör sei in Bezug auf den Beschluss vom 08.05.2008 nicht verletzt.
Am 12.02.2010 hat der ASt beim Bayerischen Landessozialgericht beantragt, das Verfahren L 11 B 477/08 AS ER C fortzuführen. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ersehe der Senat die Beweise seines "lächerlichen und dilettantischen Selbstwidersprechens und gegenseitigem Widersprechens".
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens L 11 B 284/09 AS ER ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden, § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Wiederaufnahme eines durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens erfolgt durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage, § 578 Abs 1 ZPO.
Die Anfechtungsgründe für eine Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§ 580 ZPO) sind abschließend aufgeführt, wobei es sich im Wesentlichen um schwerste Verfahrensmängel (Nichtigkeitsklage) handeln bzw. eine Entscheidung im Streit stehen muss, die auf einer unrichtigen, insbesondere einer verfälschten Grundlage beruht (Restitutionsklage).
Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat (§ 179 Abs 2 SGG)
Zuletzt ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind bzw. wenn ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist (§ 180 Abs 1 SGG).
In diesem Zusammenhang gehört zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages zumindest die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 590 Rdnr. 2), wohingegen erst die weitergehende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, eine Frage der Begründetheit ist.
Nachdem der Kläger keinen der oben genannten Gründe in Bezug auf den Beschluss vom 08.05.2008 geltend gemacht hat, sondern lediglich die "wirre" Entscheidungspraxis des Senates sowie das "kriminelle Verhalten" des Bundesverfassungsgerichtes bemängelt, ist der Wiederaufnahmeantrag bereits - mangels hinreichender Darlegung von Wiederaufnahmegründen - als unzulässig anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Mangels Erfolgsaussichten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) im Wiederaufnahmeverfahren besteht auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen