Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2023, S 38 KA 12/21 , wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf eine weitere Teilzulassung des Klägers.
Der Kläger, Facharzt für Urologie, verfügt über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsvertrag in N., Planungsbereich Landkreis N., sowie eine weitere hälftige Zulassung in B., Planungsbereich Landkreis E., und eine Filialgenehmigung in P., Planungsbereich Landkreis N..
Mit Beschluss vom 13.12.2019 hob der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Urologen im Planungsbereich Landkreis N. auf und stellte fest, dass dort Überversorgung nicht mehr besteht. Der Beschluss erfolgte unter der Auflage, dass Zulassungen nur vorgenommen werden dürfen bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist, was die Besetzung eines halben Versorgungsauftrags ermöglichte.
Auf den ausgeschriebenen hälftigen Vertragsarztsitz bewarben sich der Kläger, seine Tochter und die Berufsausübungsgemeinschaft Dres. G. und B. (BAG). Der Kläger stellte zum einen Antrag auf Teilzulassung für sich selbst und des Weiteren einen Antrag auf Anstellungsgenehmigung für Dr. K. (15 Wochenstunden). Seine Tochter, Fachärztin für Neurologie, beantragte eine Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers als angestelltem Arzt (15 Wochenstunden). Die BAG beantragte eine Anstellungsgenehmigung für Dr. K. (12,5 Wochenstunden).
Der Zulassungsausschuss (ZA) erteilte der BAG die beantragte Anstellungsgenehmigung und lehnte die weiteren Anträge mit Beschluss vom 20.05.2020 (Bescheid vom 15.06.2020) ab. Zum Antrag des Klägers führte er aus, gegen eine Zulassung des Klägers bestünden zum einen rechtliche Bedenken, denn eine dritte Teilzulassung sei neben zwei bereits bestehenden Teilzulassungen nicht möglich. Deshalb könne dem Zulassungsantrag des Klägers nicht entsprochen werden. Auch sei der Kläger im Entscheidungszeitpunkt 69 Jahre alt gewesen. Gegen eine Zulassung des Klägers in Parsberg spreche zudem, dass dort bereits eine ausreichende urologische Versorgung bestehe.
Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt und ausgeführt, man habe außer Acht gelassen, dass im Fall der Teilzulassung keine weitere urologische Praxis des Klägers in Parsberg eröffnet werde, sondern die bestehende Filialpraxis durch einen neuen (hälftigen) Vertragsarztsitz ersetzt würde. Hinsichtlich des Arguments, die Versorgungskontinuität sei aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters des Klägers als weniger sichergestellt beurteilt worden, trug er vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es insoweit nur auf einen Fünfjahreszeitraum an; innerhalb dieses Zeitraums könne die Versorgungskontinuität durch ihn ebenso gut sichergestellt werden wie durch den jüngeren Dr. K..
Mit Beschluss vom 06.10.2020 (Bescheid vom 11.12.2020) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und erteilte der BAG die Genehmigung zur Anstellung des Dr. K.. Der Kläger sei im Sinne des§ 20 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ÄrzteZV) ungeeignet, weil er bereits zwei hälftige Teilzulassungen innehabe und eine dritte Teilzulassung unter diesen Umständen nicht zulässig sei. Der Kläger sei damit bereits vor Durchführung der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Bewerber ausgeschieden.
Ein Arzt könne nach den Regelungen des§ 95 Abs. 1 SGB V und der §§ 19, 19a ÄrzteZV insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag innehaben. Eine weitere Teilzulassung des Klägers wäre nur dann rechtlich zulässig gewesen, wenn er vorab auf eine der beiden Teilzulassungen verzichtet hätte. Dies sei bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht geschehen; vielmehr sei vor dem ZA die Auffassung vertreten worden, eine dritte Teilzulassung für den Kläger sei zulässig. Der Beklagte wies auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 10.10.2018, L 12 KA 10/18 , und auf die Entscheidungen desBSG vom 11.02.2015, B 6 KA 11/14 R , und vom 12.02.2020, B 6 KA 25/19 B , hin. Auch eine Zulassung unter einer Bedingung komme nicht in Betracht. Aufgrund einer in der Vergangenheit entgegen ausdrücklicher Vorgabe in einem bestandskräftigen Zulassungsbescheid nicht erfolgten Verzichtserklärung durch den Kläger habe der Beklagte keine Grundlage dafür gesehen, dem Kläger eine Verzichtsmöglichkeit einzuräumen.
Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag der Tochter des Klägers auf Genehmigung zur Anstellung ihres Vaters.
Gegen die Entscheidung des Beklagten hat u.a. der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) eingelegt.
Das SG hat mit Urteil vom 15.03.2023 die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich sei hier die vom Kläger begehrte Teilzulassung. Das alternative Begehren auf Anstellungsgenehmigung von Dr. K. sei nicht weiterverfolgt worden.
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