Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Unterbringung des Antragstellers (Ast) im M.heim der R.- Stiftung in H. .
Der 1991 geborene Ast leidet am Down-Syndrom mit Sprachentwicklungsstörung. Sein Schwerbehindertenausweis spricht ihm einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G" und "H" zu. Ebenso wird die Notwendigkeit der ständigen Begleitung festgestellt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass beim Ast die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vorliegen. Er gehört zum Personenkreis des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII und erhält seit dem 27.03.2001 Leistungen der Pflegestufe 1 von der Techniker Krankenkasse, M.
In der Zeit vom September 1999 bis November 2005 besuchte der Ast die Tagesstätte des heilpädagogischen Zentrums A. in M. . Ab dem 01.03.2005 besuchte er die O.-Schule, privates Förderzentrum, ebenfalls in M. . Die Beigeladene bewilligte ihm seinerzeit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem 01.01.2005 nach dem SGB XII.
Seit dem 28.11.2005 ist der Ast im M.heim der R.-Stiftung in H. untergebracht. Dabei handelt es sich um ein Heim und Internat für behinderte Kinder und Jugendliche mit geistiger und Mehrfachbehinderung.
Am 23.09.2005 beantragten die gesetzlichen Vertreter des Ast telefonisch beim Antragsgegner (Ag) die Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Ast im M.heim H. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte der Ag einen Sozialhilfeantrag und ein Formblatt "Ärztliches Gutachten" gegen Rückgabe an den Ast und baten um die Vorlage weiterer Nachweise zur Prüfung, ob die Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe "gemäß §§ 39 ff BSHG" übernommen werden können. Mit Antwortsschreiben vom 20.10.2005 legten die gesetzlichen Vertreter des Ast die geforderten Unterlagen beim Ag vor.
Dieser leitete mit Schreiben vom 02.11.2005 die Unterlagen ("Anlage: eine Akte") an die Beigeladene weiter mit dem Hinweis, der Ast solle baldmöglichst in der Einrichtung R.-Stiftung in H. aufgenommen werden. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehe zwar ein Down-Syndrom, die volle stationäre Hilfe sei jedoch aufgrund der emotional-sozialen Entwicklung und der konfliktbelasteten häuslichen und familiären Situation erforderlich. Nach der pädagogisch-psychologischen Stellungnahme der Tagesstätte A., die der Ast bislang besucht habe, bestehe eine geistige und seelische Behinderung. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Ast mache eine stationäre Hilfe nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Gewährung vollstationärer Eingliederungshilfe aufgrund einer geistigen Behinderung bestehe somit weder nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII noch nach § 53 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Ein solcher Unterbringungsbedarf begründe sich ausschließlich in einem bestehenden Erziehungsdefizit sowie in den der seelischen Behinderung zuzuordnenden bestehenden und drohenden Verhaltensproblematik. Die Beigeladene werde deshalb gebeten, den Hilfefall in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten.
Mit Antwortschreiben vom 01.12.2005 meldete die Beigeladene, sofern die Kosten für die Heimunterbringung nicht vom Ag übernommen werden, vorläufig Kostenerstattung beim Ag an. Der Ast forderte den Ag unter dem 08.12.2005 unter Hinweis auf § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf, die Kostenübernahme unverzüglich, spätestens aber bis 14.12.2005, zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 20.01.2006 lehnte die Beigeladene gegenüber dem Ag ihre Zuständigkeit ab, da nach Stellungnahme des Referats für Gesundheit und Umwelt vom 04.01.2006 die stationäre heilpädagogische Behandlung wegen der wesentlichen geistigen Behinderung des Ast erforderlich sei, keine Anhaltspunkte für überwiegend erzieherische Gründe für die Unterbringung vorlägen und deshalb eine eindeutige Zuständigkeit des Ag gegeben sei. Dem Ast teilte die Beigeladene unter dem 16.02.2006 mit, dass der Antragsgegner nach § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) als erstangegangener Träger leistungspflichtig sei.
Der Ast beantragte beim Sozialgericht München am 06.03.2006, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Kosten für die Unterbringung im M.heim in H. zu bewilligen. Er schilderte den Zuständigkeitsstreit zwischen dem Ag und der Beigeladenen und berief sich auf § 14 SGB IX.
Der Ag trat dem Antrag entgegen. Der Ast beantrage unzulässigerweise Leistungen für die Vergangenheit. Die Zuständigkeit für die begehrten Leistungen sei strittig. Durch rechtzeitige Weiterleitung des Antrages sei die Beigeladene nach § 14 Abs 2 Satz 3 SGB IX zuständig geworden. Ob wesentliche geistige Behinderung beim Ast vorläge, könne bislang nicht beurteilt...