Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkungsbescheid. Möglichkeit der Aufhebung nach Erlass des Rentenbescheids. Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. 17. Lebensjahr
Orientierungssatz
1. Zur Zulässigkeit der Aufhebung von Vormerkungsbescheiden nach Erlass des Rentenbescheides mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB 10.
2. Die §§ 71 bis 74 SGB 6 verstoßen hinsichtlich der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung nicht gegen die Verfassung (vgl BSG vom 18.4.1996 - 4 RA 36/94 = BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1).
3. Die mit dem WFG vom 25.9.1996 eingeführte rentensteigernde Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst ab Vollendung des 17. - statt des 16. - Lebensjahres verstößt unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 252 Abs 4 SGB 6 sowie der Möglichkeit, für diese schulischen Ausbildungszeiten freiwillige Beiträge gem § 207 SGB 6 nachzuzahlen, weder gegen Art 14 noch gegen Art 3 GG (vgl BVerfG vom 12.7.1984 - 1 BvR 1405/83 = SozR 2200 § 1259 Nr 85 und BSG vom 11.8.1983 - 1 RA 81/82 = BSGE 55, 224 = SozR 2200 § 1259 Nr 77).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres und der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung von 1969 streitig.
Der ....1940 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A und deutscher Staatsangehöriger, besuchte in der Tschechoslowakei ab Vollendung seines 16. Lebensjahres von 04.04.1956 bis 12.06.1959 die Ingenieurschule (Fachschule) und schloss diese erfolgreich ab; für vier Monate während dieser schulischen Ausbildungszeit wurden Pflichtbeiträge wegen Ableistung eines Praktikums entrichtet. Anschließend war er bis Mai 1969 - unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes von November 1959 bis Dezember 1961 in der tschechoslowakischen Armee - in der Tschechoslowakei als Projektant/Konstrukteur versicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.05.1969 siedelte er aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier war er durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt bis November 1995. Ab Dezember 1995 bis Juli 1998 bezog er von der Bundesanstalt für Arbeit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Anschließend war er bis April 2000 durchgehend arbeitslos gemeldet.
Die Beklagte stellte nach § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) und nach dem Fremdrentenrecht mit Herstellungsbescheid vom 12.06.1975 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 25.06.1987 sowie des Feststellungsbescheides vom 05.11.1993 insgesamt 39 Monate Fachschulausbildung (04.04.1956 bis 12.06.1959) als Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 4 AVG bzw. als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) fest.
Auf seinen Antrag vom 15.12.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.02.2000 ab 01.05.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.862,30 DM auf Grund eines Leistungsfalles am 03.04.2000. Dabei legte sie die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers vom 04.04.1957 bis 12.06.1959 (insgesamt 27 Monate) als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung zu Grunde. Jeder beitragsfreie Monat Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sei mit 0,0647 Entgeltpunkten zu bewerten (insgesamt für 23 Monate 1,4881 Punkte); für die vier Monate der beruflichen Ausbildung (Praktikum) während der Fachschulausbildung, für die Beiträge abgeführt worden waren, errechneten sich unter Zugrundelegung von monatlich 0,0647 Entgeltpunkten keine zusätzlichen Entgeltpunkte als beitragsgeminderte Zeiten. Bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten durch die Gesamtleistung an Beiträgen sei der Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums auf den 04.04.1957 (Vollendung des 17. Lebensjahres) festzulegen. Ferner seien wegen Änderungen der bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften die Bescheide vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 über die Feststellung des Umfangs der Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben worden, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprochen hätten. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente. Die Ausbildungs-Anrechnungszeiten seien nach dem AVG in der Fassung von 1969 zu bewerten. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz und sei vertragswidrig. Er habe mit der Beklagten im Juli 1969 gleichsam einen Vertrag abgeschlossen und darin die Geltung des AVG festgelegt. Sein Widerspruch hinsichtlich der Absenkung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) w...