Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Januar 2000 hinsichtlich der Entscheidung über die Rückforderung von 58.253,22 DM aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 1. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1996 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung einer in der Zeit vom 01.10.1983 bis 30.09.1994 doppelt gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 58.253,22 DM.
Die 1943 geborene und am 05.07.2000 verstorbene Klägerin, eine rund zehn Jahre als Verkäuferin versicherungspflichtige Angestellte, bezog wegen eines Nierenleidens von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.1981 bei einem Versicherungsfall vom 02.02.1981 (350,90 DM mtl. im Jahre 1981 und 371,10 DM mtl. im Jahre 1982). Dem zugrunde lag zunächst der von der Beklagten erteilte Bescheid vom 29.12.1981. Dieser Verwaltungsakt enthielt den Hinweis, dass vom Bundesverfassungsgericht die für Männer und Frauen unterschiedliche Bewertung der Pflichtbeiträge der ersten fünf Jahre für verfassungswidrig erklärt worden sei, der Gesetzgeber noch keine Neuregelung getroffen habe und vorerst der Rentenberechnung die tatsächlich erzielten Bruttojahresentgelte zugrundegelegt würden, um das Rentenverfahren nicht aussetzen zu müssen. Nach gesetzlicher Neuregelung werde die Rentenhöhe von Amts wegen überprüft.
Mit Bescheid vom 29.08.1983 erfolgte rückwirkend ab 01.09.1981 die Neufeststellung der bewilligten Rente. Bereits in den ersten Sätzen dieses Bescheides wurde dies ausdrücklich angeführt und wegen des Grunds der Neufeststellung auf Anlage 6 des Bescheids hingewiesen, in dem es - auf einem gesonderten, von der Rentenberechnung getrennten Blatt heißt: "Die Rente wurde unter Anwendung der Vorschrift über die Bewertung der Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre (§ 32 Abs.4 Buchst.b Angestelltenversicherungsgesetz) endgültig berechnet". Auf Seite 1 des Rentenbescheids ist der ab 01.10.1983 laufend angewiesene neue Zahlbetrag von 516,80 DM genannt, auf Blatt 2 oben befindet sich eine detaillierte Aufstellung der bisherigen Zahlbeträge (350,90 DM bis 387,90 DM) und der neuen Zahlbeträge (467,50 DM bis 516,80 DM) im Zeitraum vom 01.09.1981 bis 30.09.1983 und die Berechnung der Nachzahlung sowie der Krankenversicherungsbeträge. Der Sachbearbeiter der Beklagten fertigte zwar bei der Eingabe des Rentenbescheids neben einer Anweisung der laufenden Zahlung ab 01.10.1983 auch einen Wegfallauftrag für die bisherige Überweisung; infolge eines technischen Fehlers bei der Bearbeitung wurde jedoch der aus dem Jahre 1981 stammende Zahlauftrag für die Deutsche Bundespost weiterhin ausgeführt.
Im August 1991 - die Klägerin bezog damals laufend 528,60 DM und 704,26 DM - meldete die Post bei einem Datenabgleich die Doppelzahlung. Die Beklagte stornierte den älteren Zahlungsauftrag, teilte der Klägerin die Einstellung der Rente mit dem monatlichen Zahlbetrag von 528,60 DM mit Ablauf September 1994 wegen Überprüfung des Zahlungsfalles mit und kündigte in Kürze weitere Nachricht an (Schreiben vom 09.09.1994).
Mit Anhörungsschreiben vom 07.11.1994 legte die Beklagte den Sachverhalt zur entstandenen Doppelzahlung wegen Nichteinstellung des ersten Zahlungsauftrags mit Ende September 1983 dar und wies die Klägerin unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung darauf hin, dass sie zu Unrecht 58.253,22 DM bezogen habe und die Rückforderung gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) beabsichtigt sei. Die Klägerin werde gebeten, alle Gründe, die einer Rückforderung entgegenstehen könnten, umfassend darzulegen und Nachweise darüber einzusenden. Diese antwortete hierauf nur, dass die Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoße, die Leistungen gutgläubig verbraucht worden seien und außerdem Verjährung eingetreten sei.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.03.1995 forderte die Beklagte 58.253,22 DM zurück. Sie legte die rechtlichen Gründe für die Rückforderung einer nicht (mehr) auf Verwaltungsakt beruhenden Leistung dar, ging auf den fehlenden Vertrauensschutz bei der hinsichtlich der Klägerin angenommenen Bösgläubigkeit (Kennen oder Kennenmüssen - offensichtliche Fehler) ein und sprach auch Ermessensgesichtspunkte an. Sie hielt die hinsichtlich der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte geltenden Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X (i.V.m. § 50 Abs. 2 SGB X) für entsprechend anwendbar, und zwar vorliegend anstelle der Zweijahresfrist ab Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung die Zehnjahresfrist, weil Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) - angenommen wurde hier ein hinreichender Verdacht des Betrugs - vorlägen.
Mit dem hiergegen von einem Rechtsanwalt eingelegten Widerspruch machte die Klägerin ihre Schutzwürdigkeit geltend, weil ihr Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht vorz...