Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Klägerinnen zu 1) und 2) auf der einen Seite und der Klägerin zu 3) auf der anderen Seite in der Zeit vom 19.06.2001 bis 31.10.2001.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) betreiben jeweils ein Servicecenter für Dienstleistungen im Bereich Heiz- und Wasserkostenerfassung bzw. -verteilung und werden als regionale Servicecenter der Firma "B. Wärmemesser GmbH & CO. KG M." (B.) tätig. Diese betraut sie mit jährlichen Ablesungen und Wartungen ihrer Messgeräte, die die Kläger zu 1) und 2) an so genannte Messdienste weitergeben. Die Klägerin zu 3) betreibt einen derartigen Messdienst und steht seit ca. sechs Jahren mit den Klägerinnen zu 1) und 2) in Geschäftsverbindung. Sie schlossen halbjährlich Rahmenwerkverträge, wonach die Auftragserteilung im Einzelfall dergestalt erfolge, dass die Klägerin zu 3) zunächst ihre Kapazitäten mitteile. Auch nach der Auftragserteilung stehe ihr noch das Recht zu, den Auftrag abzulehnen bzw. das Auftragsvolumen zu erweitern oder zu reduzieren. Sie sei berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Es stehe ihr frei, geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Wesentliche Einschränkungen der Kapazität seien mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Ansonsten hafte sie für die Folgen eines verspätet ausgeführten Auftrags bzw. einer Nichtausführung. Ebenso hafte sie für Schäden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Rechnungsstellung erfolge auf Grund geprüfter Leistungsnachweise. Die Klägerinnen zu 1) und 2) stellten Handbücher, Erfassungsgeräte, Ampullen, Plomben, Ableseprotokolle, der Kläger zu 3) das übrige Werkzeug und ein eigenes Kraftfahrzeug. Die Leistungen seien nach den von B. herausgegebenen technischen Richtlinien durchzuführen.

Der Inhaber der Klägerin zu 3), der 1949 geboren ist und seinen letzten Rentenversicherungsbeitrag im Juli 1993 entrichtet hat, beantragte am 29.06.2000 die Feststellung seines sozialrechtlichen Status. Er machte geltend, neben den Klägerinnen zu 1) und 2) für Bauträger, Hausverwaltungen und Hauseigentümer tätig zu sein, eigene Werbung zu betreiben und zudem als Exporteur tätig zu sein.

Mit Bescheid vom 14.06.2001 stellte die Beklagte fest, der Inhaber der Klägerin zu 3) übe seine Tätigkeit im Bereich des Wärmemessdienstes für die Klägerinnen zu 1) und 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Die Tätigkeit werde ausschließlich im Auftrag und im Namen der Klägerinnen zu 1) und 2) ausgeübt. Er sei eingegliedert in eine fremde Arbeitsorganisation, die insgesamt alle Kunden im jeweiligen Einsatzgebiet innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne mit einem Ableser bedienen müsse. Durch die umfangreichen Vorgaben und die Einfachheit der Tätigkeit bleibe kaum ein Gestaltungsspielraum. Er habe nicht die Möglichkeit, seine Preise selbst zu gestalten. Er rechne nicht mit dem Kunden direkt, sondern mit der Gebietsvertretung ab. Die relevanten Arbeitsmittel würden von den Klägerinnen zu 1) und 2) gestellt, worüber Rechenschaft in Form einer Inventur abzulegen sei. Demgegenüber falle die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs und eines eigenen Büros nicht ins Gewicht. Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, stelle für sich allein kein Unternehmerrisiko dar. Der Zeitpunkt der Leistung werde durch die Forderung der Kunden festgelegt, die an den Inhaber der Klägerin zu 3) herangetragen werde und sich als Direktionsrecht des Arbeitgebers darstelle.

Die von den Klägerinnen am 08.07.2001 bzw. 26.06.2001 eingelegten Widersprüche wurden von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002 zurückgewiesen. Der Wärmedienstableser verrichte untergeordnete Arbeiten, bei denen eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers eher anzunehmen sei als bei gehobeneren Tätigkeiten. Auch gemäß der Anlage 4 des Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger stünden Ableser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Grundlage hierfür sei das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.07.1992. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ein nennenswerter Kapitaleinsatz erfolge nicht. Dass eine eigene Termin- bzw. Routenplanung vorgenommen werden könne, stelle kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, dass der Inhaber der Klägerin zu 3) keinen Urlaubs- und Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall habe und nicht verpflichtet sei, die Leistungen persönlich...

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