Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Überschreitung des Grenzbetrages durch spätere Auszahlung einer Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen Ausgleichsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
§ 4 VAHRG (juris: VersorgAusglHärteG) ist nicht so auszulegen, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleiches entfällt, wenn beim Ausgleichsverpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die mit Bescheid vom 01.02.2001 bewilligte und ohne Kürzung des Versorgungsausgleichs errechnete Rente ab 01.04.2006 unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs neu festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger war seit 29.12.1961 mit der Versicherten E. A., geb. A., verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts A-Stadt vom 09.02.1981 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden u.a. Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von monatlich 254,35 DM, bezogen auf den 31.01.1987, nach § 1587b Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Die geschiedene Ehefrau war in zweiter Ehe seit 15.08.1986 mit T. G. verheiratet. Am 06.11.1988 ist sie verstorben, ohne selbst Rentenleistungen erhalten zu haben. Aus ihrer Versicherung wurde nach ihrem Tod Halbwaisenrente für die 1964 geborene Tochter S. A. mit Bescheid vom 16.10.1989 für den Zeitraum vom 06.11.1988 bis 31.01.1989 bewilligt. Dem Witwer der geschiedenen Ehefrau wurde mit Bescheid vom 13.10.1989 durch die B. (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund -) Witwerrente ab 06.11.1988 bis 05.02.1989 bewilligt, danach ruhte die Rente in voller Höhe wegen eigenen Einkommens des Witwers.
Am 25.01.1989 beantragte der Kläger erstmals bei der BfA die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto, da seine Ehefrau verstorben sei, ohne selbst Leistungen erhalten zu haben. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass über die Anwendung der Härteregelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erst im Rentenfall entschieden werden könne. Im Juli 1990 beantragte er erneut bei der BfA die Rückübertragung der Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich oder zumindest eine entsprechende Garantieerklärung. Diese lehnte dies mit Bescheid vom 18.09.1990 ab. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.12.1990 erhobene Klage (Az: S 6 An 5/91) blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfung der Härteregelung sei erst dann vorzunehmen, wenn bei dem Ausgleichspflichtigen der Leistungsfall in der Rentenversicherung eingetreten sei (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg -SG- vom 10.12.1991).
Am 23.05.1999 beantragte der Kläger erneut bei der BfA die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften. Mit Schreiben vom 25.06.1999 und 20.09.1999 erklärte die BfA, bezüglich der Härteregelung sei derzeit nur eine Information möglich und zwar nur über die Rechtslage und die tatsächlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Danach würden die aus den übertragenen Rentenanwartschaften erfolgten Leistungen den Grenzbetrag derzeit nicht übersteigen. Sollte allerdings aus der Versicherung der verstorbenen Ausgleichsberechtigten eine Hinterbliebenenrente erneut gezahlt werden, verbleibe es bei der Kürzung der Rente.
Am 21.08.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige unter Bezugnahme auf das Schreiben der BfA vom 20.09.1999 zu § 4 VAHRG. Am 06.09.2000 beantragte der Kläger bei der BfA die Rückübertragung der Rentenanwartschaften, denn er habe zwischenzeitlich einen Antrag auf Rente gestellt. Mit Schreiben vom 15.11.2000 teilte die BfA der Beklagten mit, die Leistungen aus übertragener Rentenanwartschaft überstiegen nicht den Grenzbetrag von § 4 Abs 2 VAHRG. Damit lägen die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente vor. Leistungen an Hinterbliebene seien nach Aktenlage nicht zu erwarten. Eine Abschrift dieses Schreibens wurde dem Kläger zur Kenntnis übersandt.
Mit Bescheid vom 01.02.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01.09.2000 ohne den Abschlag wegen Versorgungsausgleichs (Bescheid über die "Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs ab Rentenbeginn") nachdem zuvor mit Bescheid vom 29.01.2001 trotz des ergänzenden Hinweises, die Rente stehe ungekürzt zu, die Minderung durch Versorgungsausgleich berücksichtigt war.
Mit Schreiben vom 17.02.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Rente ab 01.03.2006 voraussichtlich um den Versorgungsausgleich zu mindern sei. ...