Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitt.
Der 1940 geborene Kläger zog sich laut Unfallanzeige am 24.01.2003 auf seiner Hofstelle beim Abhängen eines Holzspalters vom Traktor eine schwere Kopfverletzung zu.
Sein Bruder (und Bevollmächtigter/Betreuer) gab am 16.02.2003 an, das Holz stamme aus dem im Eigentum des Klägers stehenden Privatwald. Es habe sich um ca. fünf Ster gehandelt, die als Brennholz im Haushalt des Klägers verwendet werden sollten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.04.2003 eine Entschädigung aus Anlass des Unfalles vom 24.01.2003 ab. Der Kläger bewirtschafte noch 0,48 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und 1,67 ha Wald. Großvieh werde nicht gehalten. Bei diesen Betriebsverhältnissen könne nicht angenommen werden, dass Einrichtungen des Haushalts in erheblichem Umfang auch für den landwirtschaftlichen Betrieb nutzbar gemacht würden. Der Haushalt diene daher nicht wesentlich der Landwirtschaft und sei deshalb nicht versichert. Zwar seien das Fällen, das Aufarbeiten im Wald und der Abtransport von Bäumen der Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Weiterverarbeitung zu Brennholz sei aber als Haushaltstätigkeit zu werten und daher nicht versichert.
Mit Widerspruch vom 06.05.2003 wandte der Kläger ein, zum Zeitpunkt des Holzspaltens habe noch nicht festgestanden, wofür das Holz verwendet werden sollte. Er habe kurze Zeit vor dem Unfall eine größere Menge Bauholz zur entgeltlichen Veräußerung an seinen Neffen geschlagen. Dieser habe den größten Teil des Bauholzes für den Bau seines Hauses verwandt. Da er einen Kachelofen eingebaut habe, habe er durchaus auch das Restholz gebrauchen können. Bei dem am Unfalltag zu spaltenden Holz habe es sich um das übrig gebliebene Bauholz, das irgendwie verarbeitet werden musste, gehandelt. Falls der Neffe es nicht hätte gebrauchen können, sei es zum Verkauf bestimmt gewesen. Für seinen Privathaushalt habe der Kläger das Brennholz jedenfalls nicht benötigt, da er bereits sehr große Mengen von Brennholz eingelagert habe. Die Aufarbeitung des Holzes, das nach der Veräußerung als Bauholz übrig geblieben sei, sei eine Tätigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Der Kläger gab weiter an, sein Neffe habe wiederholt in seinem Betrieb mitgeholfen. Als Gegenleistung habe er das Bauholz erhalten, eine Zahlung sei daher nicht erfolgt. Das Bauholz sei in der Zeit von Januar bis März 2002 von dem Kläger, seinem Bruder, dem Neffen sowie dem Schwiegervater des Neffen geschlagen worden. Das Restholz werde inzwischen von dem Neffen im Kachelofen verfeuert.
Bei einem Ortstermin am 22.10.2003 gab der Bruder des Klägers an, sein Sohn habe im März dieses Jahres mit dem Neubau begonnen. Das Bauholz sei schon vor längerer Zeit im Wald des Klägers geschlagen worden und habe dort zur Trocknung gelagert. Im Sommer 2002 sei es mit einer großen mobilen Säge (auf Kosten des Neffen) zu baufähigen Brettern und Balken geschnitten worden, dabei sei auch eine große Menge Abfallholz angefallen. Am Tag vor dem Unfall hätten der Kläger und sein Bruder unter Mithilfe des Neffen und dessen Schwiegervaters das Abfallholz gespalten, weil es im Wege gewesen sei. Auch das Abfallholz vom Wald (Gipfel und Äste) sei schon zum Anwesen transportiert und mitverarbeitet worden. Über eine genaue Verwendung des Holzes sei nichts bekannt gewesen. Am Unfalltag habe der Kläger den Holzspalter wieder zurückgeben wollen. Der Kläger habe bereits eine derart große Menge Brennholz gelagert, dass er es nicht nötig habe, für sich selbst zusätzliches Brennholz einzulagern. Das Abfallholz sei also nicht für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen. Die gefällten Bäume seien zum Teil schon über 100 Jahre alt gewesen und hätten im Rahmen der Waldbewirtschaftung geschlagen werden müssen, auch das Abfallholz sei im Rahmen der Waldbewirtschaftung abtransportiert und aufgearbeitet worden.
Die Beklagte teilte der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen Bau BG mit Schreiben vom 27.10.2003 mit, sie halte deren Zuständigkeit für gegeben, da die unfallbringende Tätigkeit als Abschluss der Bauholzzubereitung für den Neffen des Klägers bzw. als Aufräumungsarbeit der Baustelle zu sehen sei. Die BauBG erklärte im Schreiben vom 14.11.2003, die Aussagen seien insgesamt unklar. Nach Aussage des Bruders des Klägers sei das Aufräumen und Spalten des Abfallholzes dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zuzurechnen. Die Bäume hätten im Rahmen der Waldbewirtschaftung entfernt werden müssen. Über die spätere Nutzung des Holzes könnten keine genauen Aussagen getroffen werden. Ob die unfallbringende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung gestanden habe oder es sich um Aufräumarbeiten der Baustelle vom Vortag gehandelt habe, könne...