Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhaus. Kassenärztliche Vereinigung. Belegarztanerkennung. Aufgabe eines Krankenhausplans. Führung einer eigenen anästhesistischen Fachabteilung. spezielle Behandlung von Schmerzpatienten. Umwidmung von ausgewiesenen Krankenhausbetten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahl der Betten und teilstationären Plätze, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufen dar.
2. Aus der Systematik des Krankenhausplans ergibt sich, dass nach den Grundsätzen der Krankenhausplanung die Führung einer eigenen anästhesistischen Fachabteilung mit speziellen Betten zur stationären Behandlung von Schmerzpatienten den Versorgungsauftrag der Krankenhäuser der Versorgungsstufe I nach der Auffassung des mit zwei Ärzten als ehrenamtlichen Richtern fachkundig besetzten Senats (zumindest derzeit noch) deutlich übersteigt.
3. Es kann nicht im freien Belieben eines Krankenhausträgers liegen, im Bedarfsplan für andere Fachgebiete ausgewiesene Betten in anästhesiologische Schmerztherapiebetten umzuwidmen.
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten, Beigeladenen zu 1), zu 5) und zu 6) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. November 2003 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um eine Belegarztanerkennung.
Der Kläger ist als Anästhesist in N. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2000 und später mit Formular vom 19. Mai 2000 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung als Belegarzt ab 1. Januar 1999 in der S.-Klinik am B., W. Straße N. . Er wolle im Rahmen der Versorgung von Schmerzpatienten stationär belegärztlich tätig werden. Dazu legte er ein Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 9. März 2000 vor, in dem dieses ihm mitteilte, die Anästhesie sei als Fachrichtung nicht in den Fachrichtungskatalog des Krankenhausplanes des Freistaates Bayern aufgenommen. Sie werde deshalb generell bei keinem Krankenhaus im Krankenhausplan gesondert ausgewiesen. Die S.-Klinik N. am B., sei als Krankenhaus der Versorgungsstufe I mit 90 Betten und den Fachrichtungen Innere Medizin, Chirurgie, Geburtshilfe und Gynäkologie sowie HNO-Heilkunde in den Krankenhausplan aufgenommen. Soweit daran gedacht sei, in dieser Klinik stationäre Schmerztherapie im Rahmen des bestehenden Bettenkontingents und der dort anerkannten Fachrichtungen zu betreiben, sei dafür eine krankenhausplanerische Anerkennung weder erforderlich noch möglich. Das gelte auch für die Frage, ob die stationäre Behandlung von Schmerzpatienten von angestellten Ärzten oder von Belegärzten angeboten werden solle. Ferner legte der Kläger eine Erklärung des Krankenhausträgers vor, wonach ihm ab 1. Juni 2000 in der Abteilung "Innere Medizin" insgesamt bis zu zwei Belegbetten zur Verfügung stünden.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. August 2000 ab. Nachdem die Fachrichtung Anästhesiologie nicht im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausgewiesen werde, könne einer Belegarzttätigkeit an der S.-Klinik nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus hätten die Krankenkassen darauf hingewiesen, dass mit der S.-Klinik, einem Krankenhaus der I. Versorgungsstufe, keine Vereinbarung über die Einrichtung schmerztherapeutischer Betten im stationären Bereich getroffen worden sei. Unabhängig davon sei eine Mitbehandlung zur Durchführung schmerztherapeutischer Leistungen möglich, sofern der Kläger von Belegärzten entsprechend den vertragsarztrechtlichen Bestimmungen hinzugezogen werde.
Der Kläger hat dagegen mit Schriftsatz vom 24. August 2000 Widerspruch eingelegt und darin unter anderem ausgeführt, dass die Schmerztherapie im Krankenhausplan nicht aufgeführt sei, stehe der Einrichtung von Belegbetten nicht entgegen. Er verwies insoweit auf das oben genannte Schreiben des Staatsministeriums. Die im Bescheid genannte Mitbehandlung von stationären Schmerzpatienten anderer Disziplinen werde von ihm bereits durchgeführt und stehe hier nicht zur Debatte. Eine sinnvolle und Erfolg versprechende Therapie an chronischen Schmerzpatienten sei medizinisch nur in ambulanter und stationärer Verzahnung möglich. Der Status des Belegarztes sei zur Finanzierung des enormen Aufwandes unabdingbar. In der Region N. bestehe ein großer Versorgungsbedarf für Schmerzpatienten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2001 zurück. Nach § 40 Abs.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 32 Abs.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) setze die Anerkennung als Belegarzt voraus, dass an dem betreffenden Krankenhaus eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterb...