Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch. Krankenkasse. Rentenversicherungsträger. Leistungen zur medizinische Rehabilitation. Umdeutung

 

Orientierungssatz

1. Eine Ablehnung eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation muss erfolgen, wenn eine Wiedereingliederung eines bereits erwerbsgeminderten Versicherten in das Erwerbsleben nicht (mehr) zu verwirklichen war - hier bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung in der das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen unter der Voraussetzung der Zahlung betrieblicher Ruhegelder bis zum Altersrentenbeginn aufgelöst wurde.

2. Eine weitere medizinische und fiktive Prüfung eines Rentenanspruchs ist auch nicht im Hinblick auf § 116 SGB 6 zu veranlassen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen B 13 R 38/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte zu verpflichten war, einen Reha-Antrag des Beigeladenen in einen Rentenantrag umzudeuten und zu verbescheiden und - daraus folgend - einen Erstattungsanspruch der Klägerin zu befriedigen.

Der ... 1940 geborene und zum Verfahren beigeladene Versicherte hatte den Beruf eines Starkstromelektrikers erlernt und war zuletzt als Kundendiensttechniker sowohl im Außendienst wie auch im Werkstattbereich für die Firma A H GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 27.03.1998 war er arbeitsunfähig erkrankt.

Durch vertragliche Vereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 30.11.1998 aufgelöst. Unter der Auflage, zum frühestmöglichen Zeitpunkt (spätestens aber mit Vollendung des 60. Lebensjahres) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, wurde dem Versicherten ein betriebliches Ruhegehalt von 451,89 DM und ein zusätzliches Ruhegeld von 252,30 DM gewährt.

Die Klägerin zahlte an den Versicherten seit 08.05.1998 Krankengeld. Bei einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen am 13.10.1998 führte Dr. G aus, dass bei dem Versicherten eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben sei; aus medizinischer Sicht bestehe auf Dauer Arbeitsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 16.10.1998 forderte die Klägerin den Beigeladenen gemäß § 51 Abs 1 SGB V zur Stellung eines Antrags auf Maßnahmen zur Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger auf.

Den am 04.11.1998 bei der Beklagten eingegangenen Antrag lehnte diese mit Bescheid vom 11.11.1998 ab, da die Voraussetzungen des § 9 SGB VI nicht gegeben seien. Reha-Leistungen zu Lasten der Rentenversicherung könnten erbracht werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Erwerbsleben erhalten oder wiedererlangt werden könne. Der Beigeladene sei ab 01.12.1998 Bezieher von Vorruhestandsgeld; nach den objektiven Gegebenheiten sei eine dauerhafte Eingliederung bzw eine Rückkehr in das Erwerbsleben nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 16.10.1998 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X bei der Beklagten an für Krankengeld Zahlungen ab 08.05.1998.

Die Anregung der Klägerin im Schreiben vom 28.01.1999, den Reha-Antrag des Beigeladenen in einen Rentenantrag umzudeuten, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.1999 ab. Die Voraussetzungen des § 9 SGB VI für eine Reha-Leistung hätten beim Beigeladenen nicht vorgelegen, so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen Rentenantrag nicht anstehe.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 24.08.1999 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Sie hat beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag nach § 51 Abs 1 SGB V auf Maßnahmen zur Rehabilitation vom 16.10.1998 nach § 116 Abs 2 SGB VI in einen Rentenantrag umzudeuten,

2.

die Beklagte wird verurteilt, das Vorliegen von Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zu prüfen und ggfs. festzustellen,

3.

die Beklagte wird verurteilt, falls BU/EU vorliegt, der Klägerin den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zu erfüllen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass nach der Gesetzeslage Leistungen der Krankenversicherung gegenüber Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als nachrangig anzusehen seien. Für die Beklagte hätte die Verpflichtung bestanden, von Amts wegen die Voraussetzungen eines bestehenden Anspruchs auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzuklären, zumal der MDK bei seiner Begutachtung vom Vorliegen einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen sei. Auch habe die Beklagte bei der Ablehnung des Reha-Antrags im Bescheid vom 11.11.1998 rechtlich unzutreffende Erwägungen herangezogen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch der Klägerin nicht gegeben sei. Ein Rentenanspruch, der zu einem nachträglichen Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin (Krankengeld) hätte führen können, sei von ihr nicht anerkannt worden. Es habe für sie auch keine Verpflichtung bestanden, das Restleistungsvermögen des Versicherten bei fehlendem Rentenantrag medizinisch abzuklären, zumal der Anspruch auf Ge...

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