Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlichen Unfallversicherung: Versicherungsschutz bei Arbeitsunfall. Voraussetzungen der Annahme eines Arbeitsunfalls. Anforderungen an die Annahme eines Arbeitsgeräteunfall bei Unfall während der Reparatur eines defekt erworbenen Gerätes
Leitsatz (amtlich)
1. Das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis sowie der Gesundheitserstschaden müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein.
2. Ein Unfall im Rahmen des Erwerbs zweier stark defekter Traktoren mit der Absicht, hieraus einen funktionierenden Traktor zu machen, stellt keinen Arbeitsgeräteunfall dar. Es fehlt an dem notwendigen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.
Orientierungssatz
Ein Unfall während der Reparatur eines defekt erworbenen Gerät, das für den Einsatz in einem Betrieb erworben wurde (hier: Traktor), stellt jedenfalls dann keinen Arbeitsunfall dar, wenn bei dem Gerät ein erheblicher Reparaturbedarf mit unklarem Erfolg bestand, da die Reparatur in diesem Fall der eigentlichen versicherten Tätigkeit so weit vorgelagert ist, dass von einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht mehr ausgegangen werden kann.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Unfalls vom 24. Mai 2007 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall. Streitig ist, ob er im Zeitpunkt des Unfalls als Ehegatte einer landwirtschaftlichen Unternehmerin tätig geworden ist und daher in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert gewesen ist.
Die Ehefrau des Klägers, A. (nachfolgend: Ehefrau), ist bei der Beklagten als landwirtschaftliche Unternehmerin versichert - zum Stand 24. Mai 2007 mit 0,67 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 2,08 ha Wald. Zudem war zumindest seit 1998 ein Gewerbe betreffend den Handel mit Landmaschinen und Anhängern auf sie angemeldet. Diese Tätigkeit wurde mit Ablauf des Jahres 2011 beendet. Allerdings befindet sich in der Akte der Beklagten auch eine Notiz über ein Gespräch mit dem Kläger aus dem Jahr 2001, wonach der Landmaschinenhandel vor Jahren eingestellt worden sei. Daneben ging die Ehefrau des Klägers einer abhängigen Beschäftigung nach.
Der Kläger selbst ist gelernter Landmaschinenmechaniker. Zum Unfallzeitpunkt war er in der Landwirtschaft seiner Ehefrau sowie in deren Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen tätig. Ein eigenes Gewerbe war nach Auskunft des Gewerbeamtes A-Stadt auf ihn nicht angemeldet. Daneben bezieht er seit 1998 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit Ende 2005 ist er zudem Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Firma L. s.r.o. in der Tschechischen Republik (Gesellschaftsvertrag vom 28. November 2005). Als Firmenzweck ist im Handelsregister eingetragen "Kauf von Waren zum Zweck des Weiterverkaufs und Warenverkauf". Ähnliches ist im Gesellschaftsvertrag angegeben ("Kauf von Waren zum Zwecke deren weiteren Verkaufs").
Am 24. Mai 2007 erlitt der 1946 geborene Kläger den streitgegenständlichen Unfall. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Zeugen F., um dort einen alten Traktor (bzw. Schlepper) auf einen Tieflader zu verladen. Beim Herunterlassen der Auffahrrampe des Tiefladers hat diese blockiert. Als der Kläger sie lösen wollte, fiel die Rampe plötzlich zu Boden und verletzte ihn am Rücken und am rechten Fuß. Der Durchgangsarzt diagnostizierte beim Kläger eine Wirbelsäulenprellung sowie eine Metatarsale-Luxationsfraktur rechts.
Der Tieflader war zum Unfallzeitpunkt auf den Zeugen F. T. zugelassen. Dieser gab an, ihn eine Woche zuvor an den Kläger verkauft zu haben. Die Ehefrau des Klägers bestätigte diese Angaben. Im Unfalluntersuchungsbericht der Beklagten ist hierzu festgehalten, dass der Zeuge T. den Tieflader mit Rechnung vom 26. Juni 2007 an die Ehefrau des Klägers verkauft habe. Als Lieferdatum sei der 15. Mai 2007 angegeben gewesen. Die Rechnung wurde eingesehen. Der Zeuge T. habe weiter angegeben, dass der Kläger bereits mehrfach gebrauchte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte von ihm gekauft habe. Der Zeuge F. habe dies bestätigt. Am 28. Juni 2007 wurde der Tieflader laut einer weiteren Rechnung an den Zeugen S. W. verkauft.
Unter dem Datum vom 22. Juni 2007 gaben der Kläger und seine Ehefrau an, die Ehefrau habe den Traktor vom Zeugen F. gekauft, um ihn "für Waldarbeiten" zu verwenden. Sie hätte zwei reparaturbedürftige Schlepper gekauft, aus denen einer zusammengebaut werden sollte. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten vom 2. Januar 2008 teilte der Kläger mit, dass der zweite Traktor, den er am 24. Mai 2007 habe abholen wollen, total kaputt und nicht mehr fahrbereit gewesen sei ("schrottreif"). Der Traktor sei mittlerweile ausgeschlachtet worden.
Mit Bescheid vom 6. März 2008 lehnte di...