nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 27.04.2001; Aktenzeichen S 27 RJ 2151/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht Beiträge in Höhe von 8.878,64 DM (entsprechend in Euro) nachfordert.
Die Beigeladenen zu 3) und 4) sind bei der Klägerin beschäftigt. Die Beklagte führte bei der Klägerin am 27.05.1999 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs.1 SGB IV durch und erstellte am 18.06.1999 einen Bescheid, mit dem sie Beiträge in Höhe von insgesamt 8.878,64 DM nachforderte. Sie legte der Nachforderung bei der Beigeladenen zu 3) für die Zeit vom 01.12.1994 bis 31.12.1998 eine monatliche Gehaltdifferenz von 150,00 DM und bei der Beigeladenen zu 4) von 250,00 DM zu Grunde, die sie damit begründete, dass die in dieser Höhe gezahlten Prämien für Direktversicherungen, die durch den Abzug vom laufenden Gehalt (sog. Gehaltsumwandlungsverträge) gezahlt wurden, trotz Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG zum Arbeitsentgelt gehörten, da sie nicht zusätzlich zum Gehalt gezahlt worden seien und der Lebensversicherungsvertrag erst nach dem 31.12.1980 abgeschlossen wurde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Bevollmächtigte der Klägerin damit, bei dem durch Gehaltsumwandlung finanzierten Beitrag zur Direktversicherung habe es sich um eine zusätzliche Leistung zu den Löhnen und Gehältern gehandelt. Außerdem habe die Barmer Ersatzkasse im streitigen Zeitraum bereits geprüft, die nochmalige Prüfung durch die Beklagte stelle deshalb rechtswidriges Verwaltungshandeln dar.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies auf § 2 Abs.1 Nr.3 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), wonach Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, die nach § 40b EStG versteuert werden, nur dann kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind, wenn sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden.
Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte dar, die Beiträge zur Direktversicherung würden von der Klägerin auf Grund einer mit den Arbeitnehmern vereinbarten Gehaltsumwandlung und damit nicht an Stelle, sondern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1997 - Az.: 12 RK 44/96 - bestätige nicht die Auffassung der Beklagten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.04.2001 trug er nochmals vor, seiner Ansicht nach liege eine unzulässige Zweimalprüfung vor.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2001 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der vom laufenden Lohn einbehaltene und in Beiträge zu einer Direktversicherung umgewandelte Lohnanteil sei dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit sozialversicherungspflichtig und auch bei der Bemessung der Umlage für Aufwendungen aus Anlass von Mutterschaft zu berücksichtigen. Gehaltsumwandlungen zu Gunsten von Zukunftssicherungsleistungen seien von der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG erfasst, gleich ob die Beiträge oder Zuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund von Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern an Stelle des geschuldeten Arbeitslohns erbracht werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zukunftsicherungsleistungen gelte jedoch Folgendes: Gemäß §§ 17 SGB IV, 2 Abs.1 Nr.3 ArEV seien Zukunftsicherungsleistungen des Arbeitgebers, die nach § 40b EStG versteuert werden, nur dann kein Arbeitentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Lediglich bei Direktversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.1980 abgeschlossen worden seien, sei seinerzeit eine Umwandlung vom laufenden Barlohn möglich gewesen. Dieser Fall sei hier jedoch nicht einschlägig. In § 2 Abs.1 Nr.3 ArEV sei ausdrücklich von Beiträgen und Zuwendungen die Rede, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Im Urteil vom 21.08.1997 führe auch das BSG aus, es sei hier ausdrücklich eine Einschränkung auf zusätzlich zu Löhnen und Gehältern erbrachte Zahlungen vorgesehen.
Der Nachforderungsbescheid sei auch aus anderen Gründen nicht rechtswidrig. Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Der streitgegenständliche Prüfungszeitraum sei auch nicht durch die zuständige Einzugstelle bereits abschließend geprüft worden. Das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen werde nicht geschützt. Darüber hinaus liege kein konkretes Verhalten vor, das eine Vertrauensgrundlage bilden hätte können der Gestalt, dass die berechtigte Erwartung geweckt wurde, eine Beitragsforderung würde nicht bestehen oder nicht geltend gemacht werden.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel auf Aufhebung d...