Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Entfallen von Betreuungsleistungen durch deutsche Krankenkasse im Auftrag einer österreichischen Gebietskrankenkasse auch bei Beihilfe unter 100 Prozent
Leitsatz (amtlich)
Betreuungsleistungen für Krankenkassen außerhalb des Wohnsitzstaates entfallen für Beihilfeberechtigte gemäß § 28 EWGV 1408/71 auch, wenn die Beihilfe unter 100 vH liegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erbringung von Betreuungsleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung des Klägers über den 31.12.2002 hinaus streitig.
Der 1934 geborene Kläger arbeitete zunächst von Februar 1949 bis November 1951 als Hilfsarbeiter bzw. Maler in Österreich. Daran an schloss sich von Dezember 1951 bis Ende Juni 1972 eine Arbeit als Arbeiter bzw. Angestellter in Deutschland. Ab 01.07.1972 bis zur vorzeitigen Pensionierung war der Kläger Beamter in Deutschland (Baden-Württemberg). Seit 01.01.1972 war er freiwilliges Mitglied der AOK Baden-Württemberg. Die Mitgliedschaft kündigte der Kläger zum 01.01.2000 und beantragte die Aufnahme bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, da er neben seiner Beamtenpension (im Jahr 2003 in Höhe von 1.137,- EUR) und einer Rente von der BfA (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund seinerzeit in Höhe von 529,- EUR) auch eine österreichische Rente (in Höhe von ca. 12,- EUR monatlich) erhält. Nachdem der Kläger seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse eine Betreuungsbescheinigung (Vordruck E 121) aus.
Im Zusammenhang mit der Erbringung von EU-rechtlichen Betreuungsleistungen für den Kläger rückwirkend zum 01.02.2001 war bereits ein Klageverfahren vor dem SG Landshut (S 10 KR 111/01) und anschließend ein Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat (L 4 KR 126/03) anhängig. Nachdem das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 07.05.2003 die streitigen Bescheide der Beklagten (seinerzeit die AOK Baden-Württemberg) vom 14.05.2001 und 18.07.2001 bestätigt hatte, schlossen die Beteiligten am 08.09.2005 vor dem erkennenden Senat einen Vergleich dahingehend, dass die damalige Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei ihr fortführte und Beiträge erst ab November 2003 beanspruchte. Eventuelle Überzahlungen würden durch sie erstattet. Der Kläger erklärte, dass er weiterhin in der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten verbleiben werde und nahm das Angebot der Beklagten an, woraufhin die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärten.
Mit (hier) streitigem Bescheid vom 13.02.2003 stellte die nunmehrige Beklagte die Betreuungsleistungen rückwirkend zum 31.12.2001 ein. Im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut - S 10 KR 111/01 - wurde der gegen den Bescheid vom 13.02.2003 erhobene Widerspruch (zunächst) zurückgestellt.
Schließlich wies die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs vor dem erkennenden Senat mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 den Widerspruch als unbegründet zurück. Da der Kläger gegenüber dem Land Baden-Württemberg einen Beihilfeanspruch besitze, könnten Betreuungsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährt werden. Dies sei auch von der Deutschen Verbindungsstelle Ausland (DVKA) mit Schreiben vom 13.06.2001 und vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 07.05.2003 - S 10 KR 111/01 - so bestätigt worden.
Mit dem sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgen lassen. Aufgrund der von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ausgestellten und nicht widerrufenen Bescheinigung E 121 habe die Beklagte Betreuungsleistungen zu erbringen. Aufgrund des Rentenbezugs bestehe in Österreich eine gesetzliche Pflichtversicherung, die gegenüber einer freiwilligen Krankenversicherung vorrangig sei und diese verdränge. Die österreichische Pflichtversicherung entspreche nach ihrem System der deutschen Krankenversicherung. Bereits vor Aufnahme der Republik Österreich in die EU sei die österreichische Pflichtversicherung in Deutschland anerkannt - und damit eine zusätzliche freiwillige Krankenversicherung nicht erforderlich gewesen. Durch den Beitritt Österreichs zur EU habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Art. 28 EWG-VO Nr. 1408/71 sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein 100 %iger Beihilfeanspruch gegenüber dem Dienstherrn bestehen müsse. Der Kläger sei aber nur zu 50 bzw. 70 % beihilfeberechtigt. Infolge des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung komme der Beihilfeanspruch regelmäßig nicht zum tragen.
Mit angefochtenem Urteil vom 04.04.2007 hat das Sozialgericht Landshut die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.05.2003 - S 10 KR 111/01 -, welches rechtskr...