Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.
Die Beklagte hatte dem Kläger letztmals mit Bescheid vom 10.03.2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 348,67 DM bewilligt und den wöchentlichen Leistungssatz mit Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 unter Zugrundelegung eines nach den §§ 138, 201 Sozialgesetzbuch (SGB) III von 1.150,00 DM auf 1.120,00 DM angepassten Bemessungsentgelts ab 01.07.2000 auf 342,37 DM herabgesetzt (Rechtsstreit L 9 AL 57/03).
Laut Beratungsunterlagen wurde dem Kläger erstmals am 06.11.2000 im Rahmen einer Gruppeninformation die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "Aktiv mit 50", einem "Praxisseminar zur Wiedereingliederung von älteren arbeitslosen Arbeitnehmern", vorgeschlagen, welche sich vom 13.11.2000 bis 25.07.2001 erstrecken sollte. Der A. habe kein Interesse gezeigt, er sei mündlich auf die möglichen Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme hingewiesen worden. In den Akten findet sich des Weiteren ein vom 10.11.2000 datiertes schriftliches Angebot zur Teilnahme an der o.g. Maßnahme an den A. mit Aufführen der vom Arbeitsamt übernommenen Kosten und Belehrung über die gesetzlichen Folgen einer Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund. Das Maßnahmeangebot ist vom Arbeitsberater B. unterschrieben. Er habe versucht, es dem Kläger am Montag, den 13.11.2000, anlässlich einer Vorsprache im Arbeitsamt nach vorangehender nochmaliger mündlicher Belehrung auszuhändigen, der A. habe jedoch die Entgegennahme des schriftlichen Angebots wie auch die unterschriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme verweigert. Die angebotene Maßnahme sei für ältere Arbeitslose konzipiert und sei geeignet, dem Kläger auch den Zugang zu alternativen Tätigkeiten zu eröffnen. Daraufhin stellte das Arbeitsamt die laufenden Zahlungen ab 14.11.2000 ein. Mit einem als "Nachweis für das Finanzamt und den Rentenversicherungsträger aufzubewahrenden Leistungsnachweis/Entgeltsbescheinigung" über die Zahlungen im Jahr 2000 vom 17.11.2000 teilte das Arbeitsamt dem Kläger mit, dass die Zahlung der Leistung ab 14.11.2000 eingestellt worden sei. Zu den Gründen dafür erhalte er weitere Nachricht.
Jeweils am 30.11.2000 gingen beim Sozialgericht (SG) Landshut ein:
Ein vom Kläger mit Schreiben vom 29.11.2000 gestellter Antrag auf Aussetzung der Einstellungsverfügung ("des Verwaltungsakts") und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Weiterzahlung der laufenden Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Wege einstweiliger Anordnung (S 6 AL 388/00 ER). Er reiche diesen Antrag allerdings nur vorsorglich persönlich ein. Er bitte nach Einlegung des entsprechenden Antrags durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. R., L., "dessen Schriftsatz Vorrang einzuräumen und von meinem eigenen abzusehen".
Ein von Rechtsanwalt Dr. R. mit Vollmacht des Klägers unter dem Datum 30.11.2000 gestellter Antrag des Inhalts, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Verfügung vom 17.11.2000 eingestellte Alhi von wöchentlich 342,37 DM weiter zu leisten (S 6 AL 386/00 ER). Die Einladung zur Maßnahme sei formal mangelhaft gewesen und die Maßnahme zum Teil überflüssig, zum Teil für den Antragsteller ungeeignet.
Ab 01.12.2000 erhielt der Kläger Sozialhilfe vom Landratsamt D. .
Mit Bescheid vom 05.12.2000 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Alhi für zwölf Wochen vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 wegen des Eintritts einer Sperrzeit fest. Der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme "Aktiv mit 50" verweigert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, wofür § 144 SGB III den Eintritt einer Sperrzeit vorsehe. Die Bewilligung der Leistung werde für den entsprechenden Zeitraum von zwölf Wochen vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 nach den §§ 48 SGB X, 330 SGB III aufgehoben.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.12.2000 Widerspruch. Er habe keine ordnungsgemäße schriftliche Aufforderung zur Teilnahme an der Maßnahme erhalten. Die Maßnahme sei zudem weder erforderlich noch geeignet gewesen, um ihn als Architekt auf dem Laufenden zu halten.
In dem vom Kläger unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes fragte das SG mit Schreiben vom 07.12.2000 den Kläger, ob er den Antrag für erledigt erkläre, nachdem Rechtsanwalt Dr. R. am 30.11.2000 ebenso Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt habe. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 09.12.2000, dass der Antrag seines Bevollmächtigten von ihm ohne Einschränkungen akzeptiert werde. Er nehme an, "dass das Gericht ihn in dieses Verfahren einbezieht und sich in Zukunft auch an ihn wendet". Mit Beschluss vom 15.12.2000 lehnte das SG den unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER geführten Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag habe sich erledigt, nachdem der Kläger selb...