Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1950 geborene Kläger, von Beruf Dipl.-Architekt, bezog ab 02.01.1984 Arbeitslosengeld und ab 02.05.1984 Anschluss-Alhi, unterbrochen durch zwischenzeitliche Beschäftigungen und Fortbildungsmaßnahmen. Dabei erwarb er keine neue Anwartschaft. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt erstreckte sich jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
Zuletzt war dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.280,00 DM in Höhe von 374,40 DM bewilligt worden. Mit Bescheid vom 27.12.1995 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich nur mehr 339,60 DM auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von nur mehr 1.130,00 DM. Es stützte die Herabbemessung auf die §§ 136 Abs.2b geltender Fassung i.V.m. 112 Abs.7 AFG. Das vom Kläger erzielbare Arbeitsentgelt betrage nur mehr monatlich 4.845,00 DM plus vermögenswirksame Leistungen von 32,00 DM entsprechend dem Gehalt eines Architekten der Gehaltsgruppe T 4/A 1 des für die Angestellten in Ingenieurs- und Planungsbüros maßgeblichen Gehaltstarifvertrages vom 25.04.1995. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen, die dagegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage mit Urteil vom 10.02.1998 als unbegründet abgewiesen (S 6 AL 43/96), wogegen der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) einlegte (L 8 AL 112/98).
Noch während des Klageverfahrens war die bisherige im Drei-Jahresrhythmus vorzunehmende individuelle Neubemessung nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.7 AFG durch Gesetz vom 24.06.1996 (BGBl I S.878) in der am 01.04.1996 in Kraft tretenden Neufassung des § 136 Abs.2b AFG durch eine der allgemeinen Lohnentwicklung folgende jährliche Anpassung ersetzt worden in Gestalt einer Minderung des jährlich durch Rechtsverordnung des BMA für die Arbeitslosengeldempfänger festgesetzten Anpassungsfaktors nach § 112a Abs.2 AFG für die Alhi-Empfänger um 3 %. Dabei war in der Übergangsvorschrift des § 242v AFG für die - wie der Kläger - im laufenden Bezug stehenden Alhi-Empfänger der Zeitpunkt der erstmaligen Anpassung auf den 01.07.1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 festgesetzt worden. Jedoch hatte die Beklagte in Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 242v Abs.1 Satz 2 AFG, nachdem sie das für die Alhi des Klägers maßgebliche Bemessungsentgelt (BE) ab 01.01.1996 bereits nach den §§ 136 Abs.2b alter Fassung, 112 Abs.7 AFG von wöchentlich 1.280,00 DM auf 1.130,00 DM (also mindestens um 10 v.H.), - wenn auch noch im Streit befindlich - gemindert hatte, von der erstmaligen Anpassung zum 01.07.1996 abgesehen und die jährlichen Anpassungen des BE des Klägers, nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.2a AFG (§§ 138, 201 SGB III) erstmals seit dem 01.07. des Folgejahres vorgenommen.
In der mündlichen Verhandlung am 29.10.1999 vor dem 8. Senat erklärten die Beteiligten, "dass Gegenstand der Entscheidung nur der Bescheid vom 27.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1996 sein solle. Die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass die Beklagte die später ergangenen Bescheide entsprechend dem Ausgang des Verfahrens anpassen werde ". Mit Urteil vom 29.10.1999 verurteilte der 8. Senat unter Abänderung des SG-Urteils vom 10.02.1998 die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1996 " bei der Bemessung der Alhi ab 01.01.1996 ein Monatsgehalt von 5.382,00 DM zugrunde zu legen ". Am 01.01.1996 seien seit dem Ende des Bemessungszeitraums, nämlich seit dem 31.12.1983, mehr als drei Jahre vergangen gewesen, so dass das BE nach § 136 Abs.2b AFG (a.F.) i.V.m. § 112 Abs.7 AFG neu festzusetzen gewesen sei. Dabei sei entgegen den Feststellungen der Beklagten von einer für den Kläger noch in Betracht kommenden Eingruppierung T 5 (größere Selbständigkeit, fachlich höhere Anforderung als T 4) auszugehen, woraus sich zum Zeitpunkt der Neufestsetzung am 01.01.1996 einschließlich vermögenswirksamer Leistungen ein tarifliches Entgelt von 5.382,00 DM ergebe. Im Übrigen, soweit der Kläger die Eingruppierung in T 6 (der höchsten Gruppe für Architekten) begehre, sei die Berufung zurückzuweisen.
Dem sich aus einem Monatsgehalt von 5.382,00 DM errechnenden wöchentlichen BE von 1.240,00 DM (5.382,00 DM x 3/13 = 1.242,00 DM) entsprach zum 01.01.1996 nach der AFG-Leistungsverordnung 1996 in A/0 ein wöchentlicher Alhi-Leistungssatz von 363,60 DM.
Mit Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 änderte die Beklagte in Vollzug des Urteils des 8. Senats vom 29.10.1999 die Alhi-Bewilligungen vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 , wobei sie ...