Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der 1943 geborene, geschiedene Kläger gab im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Alg II vom 07.04.2005 an, mit der 1943 geborenen, ebenfalls geschiedenen M. S. (i.F. S) in einer 100 qm großen Vierzimmerwohnung zu wohnen (Miete inkl. Nebenkosten und Heizung 580,32 EUR; 14). Als Mieter sei er seit 1973 im Mietvertrag eingetragen. Zur Untervermietung bedarf es lt. § 8 Ziff 2 des Mietvertrages einer ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters. S beziehe Einkommen in Höhe von 1.581,77 EUR monatlich und zahle aufgrund eines mit dem Kläger am 01.04.2005 schriftlich geschlossenen Untermietvertrages 220,00 EUR Miete und 45,00 EUR Nebenkosten monatlich. Es erfolge eine strikte Trennung zwischen dem Einkommen und Konten der beiden. Eine Kündigung drohe, er sei mit der Miete in Verzug. Im Fragebogen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Antragsteller u.a. einen S gehörenden Pkw sowie deren Girokontostand an. Die Bezeichnung der S als Lebenspartnerin bzw die Angabe, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft, wurde wieder gestrichen.
Bei einem Hausbesuch am 25.07.2005 wurde der Mitarbeiter der Beklagten vom Kläger in ein Zimmer, das mit Esstisch, Stühlen und Schlafcouch sowie Vitrine ausgestattet war, geführt. Dieses Zimmer hatte nach Angaben des Klägers S angemietet. S gab an, ihre Kleidung habe sie im Keller und in dem vom Kläger genutzten (ehemaligen) Schlafzimmer gelagert. Seit 2002 wohne sie mit in der Wohnung. Der Kläger erklärte, er stelle Schuldscheine aus, damit sie derzeit vorläufig die gesamte Miete bezahle.
Mit Bescheid vom 18.08.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II ab. Es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft. Im Rahmen dieser Bedarfsgemeinschaft sei das Einkommen der S zu berücksichtigen, so dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe bei Antragsabgabe den Begriff "Lebenspartner" falsch verstanden. Die Wohnung habe er nach Auszug seiner Ehefrau allein nicht mehr finanzieren können und daher S aufgenommen, die seit 2002 ihren Mietanteil auf sein Konto überweise. Der Vermieter habe wegen rückständiger Miete bereits mit Kündigung gedroht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 zurück. Es sei Sache des Hilfesuchenden, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen würde.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Im April 2002 sei S eingezogen und habe ein Zimmer fest bewohnt, die übrigen Räume aber mitbenutzt. Da sie keine Schränke mitgebracht habe, habe er angeboten, einen von ihr angeschafften Schrank im Keller und einen weiteren Schrank in einem anderen Zimmer aufzustellen. Mit dem Begriff "Lebenspartner" habe er "Mitbewohnerin" gemeint. Zu der Miete zahle S noch weitere 45,00 EUR Heizkosten, also insgesamt 310,00 EUR monatlich. Er und S hätten sich in einem Singleclub kennengelernt. Mit Urteil vom 10.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Dies ergebe sich aus der Art des Kennenlernens, der Art der Möblierung des Zimmers von S, der Lagerung von Kleidung und der gemeinsamen Nutzung der Wohnung. Auch habe S in der Wohnung bis 31.03.2005 ohne Mietvertrag gewohnt, was für ein ausgesprochenes Vertrauensverhältnis spreche.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe sich für S als Untermieterin entschieden, da er sie bereits gekannt habe. Beide würden das vorhandene große Wohnzimmer mitbenutzen. Mit der Miete in Höhe von 310,00 EUR monatlich zahle S auch anteilig anfallende Strom- und Telefonkosten. Ein schriftlicher Untermietvertrag sei wegen der Aufforderung der Beklagten geschlossen worden. Sowohl er als auch S hätten durch das gemeinsame Wohnen Aufwendungen für ihre jeweils viel zu großen Einzelwohnungen sparen wollen. Die Eintragungen im Fragebogen habe er erst bei Antragsabgabe gemacht und nach Hinweisen der Mitarbeiterin der Beklagten wieder gestrichen. Die Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft lägen nicht vor, S hätte vom SG gehört werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.11.2005 sowie den Bescheid vom 18.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 07.04.2005 ohne Berücksichtigung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft zu bewilligen.
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