Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Statthaftigkeit. Wert des Beschwerdegegenstands. Sperrzeitbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Ermittlung des Berufungsstreitwerts ist nur der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird, rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
2. Damit sind die von der Beklagten für den Leistungsempfänger an andere Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die zu Grunde liegende Leistung als solche streitig ist.
3. Auch bei isolierter Anfechtung eines Sperrzeitbescheids gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist allein auf die finanziellen Auswirkungen dieser Sperrzeit abzustellen, die nur im Ruhen des Zahlungsabspruchs für den Zeitraum der Sperrzeit bestehen, wenn weitere Regelungen, insbesondere zur Minderung der Anspruchsdauer oder Verlust des Anspruchs durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht getroffen werden.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2003 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer sechswöchigen Sperrzeit (05.03. bis 15.04.1999) streitig.
Der 1962 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Altenpfleger und seit 1984 mit kurzzeitigen Unterbrechungen arbeitslos. Zuletzt bezog er aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 07.01.1999 in der Leistungsgruppe A unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von DM 510 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von DM 185,30 wöchentlich bzw. DM 27,90 täglich. In dem Bewilligungsbescheid war der Ablauf des Bewilligungsabschnittes auf den 30.06.1999 datiert.
Im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens bezüglich der Höhe des zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts verpflichtete sich die Beklagte im Wege eines Anerkenntnisses, die Alhi des Klägers rückwirkend ab dem 15.12.1998 aus einem Bemessungsentgelt von DM 620,00 wöchentlich zu bewilligen. Für den hier streitigen Zeitraum ergab sich damit nachträglich eine tägliche Leistungshöhe von DM 31,72.
Mit Schreiben vom 12.01.1999 schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme des bfz M. in der Zeit vom 25.01. bis 01.04.1999 vor. Dieser Vorschlag einschließlich eines Hinweisblattes mit Rechtsfolgenbelehrung wurde dem Kläger am 12.01.1999 persönlich übergeben, der Empfang wurde vom Kläger quittiert. Am 02.03.1999 teilte der Maßnahmeträger mit, dass der Kläger am 01. und 02.03.1999 der Maßnahme unentschuldigt fern geblieben sei. Weiter wurde ausgeführt, dass der Kläger am 02.03.1999 nachmittags beim Maßnahmeträger erschienen sei und ein Schreiben vorgelegt habe, mit welchem er bis 26.02.1999 Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und für März 1999 insgesamt zwölf Verhinderungstermine durch Besuche u.a. beim Sozialamt, bei Ärzten und beim Wohnungsamt benannt habe. Zudem habe der Kläger angegeben, dass er an den nicht aufgeführten Tagen noch "Sonstiges zu tun habe". Nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten teilte der Maßnahmeträger mit Bescheinigung vom 04.03.1999 mit, dass die Maßnahme des Klägers aus disziplinarischen Gründen abgebrochen worden sei.
Nach persönlicher Anhörung des Klägers am 05.03.1999 teilte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.1999 mit, dass die Maßnahme mit Ablauf des 04.03.1999 aus disziplinarischen Gründen abgebrochen werde, da nach Angabe der Kursleitung das Maßnahmeziel durch das Verhalten des Klägers nicht mehr zu erreichen sei. Ein wichtiger Grund für das Verhalten liege nicht vor. Mit weiterem Bescheid vom 08.03.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von sechs Wochen in der Zeit vom 05.03. bis 15.04.1999 fest. Der Kläger sei aufgrund seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen worden. Eine Aufhebung der Bewilligung vom 07.01.1999 erfolgte nicht. Am 11.03.1999 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 18.03.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Anschluss an die Sperrzeit ab dem 16.04.1999 Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30.06.1999.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Maßnahmeträgers wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.1999 den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.03.1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe bei der Trainingsmaßnahme wiederholt unentschuldigt gefehlt und die Kursleitung über die Gründe seines Fernbleibens im Unklaren gelassen. Wegen dieses Verhaltens sei er mehrfach abgemahnt worden, er habe damit den Abbruch der Trainingsmaßnahme herbeigeführt. Ein wichtiger Grund sei hierfür nicht erkennbar. Die Trainingsmaßnahme sei auch unter Berücksichtigung seines körperlichen Leistungsvermögens zumutbar gewesen. Sie sei nämlich gerade für Rehabilitanden mit gesundheitlichen Einschränkungen eingerichtet gewesen.
Nachdem die Beklagte durch ein Bestätigungsschreiben der R. Bet...