Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer durch Tonerstaub bedingten allergischen Atemwegserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4301 bzw. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer durch Tonerstaub bedingten allergischen Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 (BK 4301) und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4302) streitig. Ferner macht die Klägerin Ansprüche auf Verletztenrente und Übergangsleistungen gemäß § 3 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) geltend.

Die Klägerin absolvierte von 1982 bis 1985 eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin. Anschließend arbeitete sie bei der Firma S. zunächst in der Produktion. Hier setzte sie Platinen zusammen; Lötarbeiten verrichtete sie nicht. Nach einer Kinderpause von 1990 bis 1993 übte sie ein Jahr lang nochmals die geschilderte Tätigkeit aus. Von 1994 bis 1995 schulte sie zur EDV-Sachbearbeiterin um. Danach war sie wiederum bei der Firma S. beschäftigt und verrichtete zunächst Computerarbeiten in einem Büro ohne Umgang mit Tonerstäuben. Von 1996 bis 2000 arbeitete sie im Versandbüro. Danach zog sie in ein Großraumbüro um.

Am 04.04.2008 erstattete die Betriebsärztin Dr. P. eine ärztliche Anzeige wegen des Verdachts auf eine allergisch bedingte obstruktive Bronchitis mit anamnestisch asthmatischen Reaktionen infolge Tonerstaubexposition durch Laserdrucker am Arbeitsplatz. Beigefügt war ein internistisch-pneumologischer Bericht des Dr. H. vom 03.12.2007.

Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen über die Klägerin bei und führte eine Arbeitsplatzanalyse durch. In der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 21.04.2009 verneinte Dr. S. das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer BK nach Nrn. 4301, 4302 BKV.

Mit Bescheid vom 26.05.2009 (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009) lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4301 ab. Ferner ist in dem Bescheid ausgeführt, Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Dies gelte auch für Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken. Die Klägerin sei während ihrer Berufstätigkeit keinen allergisierenden oder chemisch irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt gewesen, die geeignet sind, eine obstruktive Atemwegserkrankung auszulösen. Ferner könne angesichts konkurrierender außerberuflicher Faktoren und des zeitlichen Verlaufes keine berufliche Verursachung angenommen werden. Es habe auch kein objektiver Zwang zur Tätigkeitsaufgabe bestanden. Bei den am Arbeitsplatz der Klägerin durchgeführten Messungen hätten keine Verdachtsstoffe nachgewiesen werden können. Die Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß der Gefahrstoffverordnung und den Innenraumrichtwerten für Büroräume seien deutlich und dauerhaft unterschritten.

Dagegen hat die Klägerin am 20.11.2009 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat zahlreiche ärztliche Unterlagen beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. B. (B), der in seinem Gutachten vom 23.07.2013 zu dem Ergebnis kommt, eine BK 4301 und eine BK 4302 lägen nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, es liege keine BK vor, weil keine obstruktive Atemwegserkrankung nachgewiesen sei. Die Klägerin habe während ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten mit inhalativer Exposition gegenüber Druckeremissionen verrichtet. Dennoch seien die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Das Vorliegen einer obstruktiven Lungenfunktionsstörung sei nicht bewiesen. Bei der obstruktiven Lungenfunktionsstörung sei der Atemwegswiderstand erhöht, zum Beispiel durch Verengung der Bronchien durch Asthma bronchiale oder spastische Bronchitis. Bei allen Ventilationsstörungen sei das Forcierte Exspiratorische Sekundenvolumen (FEV1) erniedrigt. Die Abgrenzung zwischen Restriktion und Obstruktion erfolge anhand weiterer Parameter. Die Obstruktion zeige sich im Tiffeneau-Test durch forcierte Exspiration, wobei das FEV1 vor der Broncholyse erniedrigt (Tiffeneau-Index erniedrigt) und die forcierte Vitalkapazität (FVC) normal seien. Bei länger dauernder Obstruktion könnten ein erhöhtes Residualvolumen und eine verminderte Vitalkapazität diagnostiziert werden. Die Parameter der Atemstromstärke PEF und MEF seien alle erniedrigt. Die Graduierung der Obstruktion erfolge über das FEV1 oder den Atemwegswiderstand. Dabei würden die Werte nach Broncholyse (postdilatorische Werte) verwendet. Die Lungenfunktionsmessung vom 19.11.2007 zeige bodyplethysmographisch leicht erhöhte Atemwegswiderstände. Der Tiffeneau-Index sei jedoch nicht vermindert. Gleiches gelte für die Lungenfunktionsmessung vom 03.12.2007. Die Lungenfunktionsmessung vom 08.04.2008 ergäbe bodypleth...

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