Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Tod der nichtehelichen Lebensgefährtin. Bräutigamversorgung als Härteausgleich iS von § 89 BVG
Orientierungssatz
Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz erhält nur die Witwe bzw der Witwer; für eine sogenannte "Brautversorgung" ist kein Raum (Anschluß an BSG vom 24.4.1991 - 9a RVg 2/90 = SozR 3-3100 § 89 Nr 1).
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Hinterbliebenenversorgung nach seiner am 14.12.1994 an den Folgen einer Gewalttat gestorbenen Lebensgefährtin J B der Mutter seiner beiden Kinder.
Den am 26.07.1994 gestellten diesbezüglichen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1995 ab, weil der Kläger nicht "Hinterbliebener" im Sinne des Gesetzes sei. Die Gewährung eines Härteausgleichs wurde mit der Begründung versagt, daß der Kläger trotz gemeinsamer Kinder und Haushaltsgemeinschaft keine Ehe eingegangen sei.
Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, daß er in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein Witwer, denn er hätte mit der Mutter seiner Kinder zusammengelebt, die Vaterschaft anerkannt und würde jetzt seine Kinder alleine erziehen. Die Eheschließung sei für das Frühjahr 1995 fest vereinbart gewesen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.02.1996 zurück, weil die Voraussetzungen für eine "Bräutigamversorgung" im Weg des Härteausgleichs nicht vorlägen.
Das am 29.02.1996 angerufene Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.05.1996 abgewiesen und dies im wesentlichen mit einer Entscheidung des BSG vom 24.04.1991 (9a RVg 2/90) begründet.
In seiner Berufung hat der Kläger vorgebracht, das BSG habe in der angeführten Entscheidung den Begriff "Härte" falsch ausgelegt. Es dürften neben dem durch eine Gewalttat verursachten Tod keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen als ein Verlöbnis und eine ernsthafte Heiratsabsicht verlangt werden. Diese Absicht sei durch eine anläßlich der Errichtung der Amtspflegschaft für die Kinder abgegebene Erklärung der Verstorbenen vom 23.08.1994 bewiesen, worin die Heirat für den September 1994 angezeigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 17.05.1996 sowie des Bescheides vom 09.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.1996 zu verurteilen, ihm im Wege des Härteausgleichs Versorgung nach dem OEG aus Anlaß des gewaltsamen Todes von Frau J. B zu gewähren;
er beantragt ausdrücklich, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.05.1996 zurückzuweisen,
weil dieser der Sach- und Rechtslage entspreche; im übrigen könne der vom Kläger vertretenden Ansicht, daß geänderte gesellschaftliche Verhältnisse es erforderlich machten, Lebensgemeinschaften einer Ehe in den Rechtsfolgen gleichzustellen, nicht gefolgt werden.
Auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen. Ebenso auf den sonstigen Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des beklagten Landes.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Gegen einen Gerichtsbescheid kann das Rechtsmittel eingelegt werden, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 105 Abs. 1 SGG). Eine Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das Rechtsmittel ist auch sonst form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG); es ist aber nicht begründet.
Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des OEG vom Juli 1990 erhalten nur Hinterbliebene eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 8 OEG). Der Kläger gehört als Verlobter nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zu Recht hat das beklagte Land insoweit Leistungen versagt.
Der klare Wortlaut der Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz verbietet eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Hinterbliebenen auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handelt sich zwar um eine typische Erscheinung des Soziallebens, daß aufgrund gegenseitigen Einstehens der Partner füreinander über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus bei Verlust eines Partners eine wirtschaftliche Bedarfslage entstehen kann. Angesichts des im Bürgerlichen Recht bestehenden Unterschiedes in den Rechtsbeziehungen und des besonderen Schutzes von Ehe und Familie durch das Grundgesetz ist es aber verfassungsrechtlich nicht geboten, durch rechtsfortbildende Auslegung eine Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen vorzunehmen (vgl. zuletzt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.1992, SozR 3-4100 Nr. 3 zu § 137 AFG). Eine Gleichbehandlung der Le...