Leitsatz (amtlich)
Kein wirksamer Widerruf bzw. Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 10 AL 215/06 mit Abschluss des Vergleiches vom 17.09.2010 beendet worden ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 17.09.2010 beendet worden ist.
Der Kläger bezog zunächst ab dem 24.04.2002 bis zu dessen Erschöpfung am 16.08.2003 Arbeitslosengeld. Am 17.07.2003 beantragte er Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Bescheid vom 17.07.2003 bewilligte ihm die Beklagte dieses für die Zeit 01.09.2003 bis 29.02.2004 entsprechend dem bisherigem Arbeitslosengeld in Höhe von 315,70 € wöchentlich und änderte mit Bescheid vom 18.09.2003 die Höhe des Überbrückungsgeldes auf 256,34 € wöchentlich ab. Der Kläger habe am 25.08.2003 einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17.08.2003 bis 31.08.2003 gestellt, worauf ihm wöchentlich eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von 256,34 € bewilligt worden sei. Danach richte sich nunmehr die Höhe des Überbückungsgeldes. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser vorbrachte, er habe seine selbständige Tätigkeit zum 01.09.2003 aufgenommen und eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau P. (P), habe ihm gegenüber erklärt, die Arbeitslosenhilfe und das Überbrückungsgeld seien unterschiedlich zu behandeln, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 zurück. Der Kläger habe zunächst mit seinem Arbeitsvermittler besprochen, keinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen. Ohne den späteren Arbeitslosenhilfeantrag wäre das Überbrückungsgeld unter Umständen nach der Höhe des Arbeitslosengeldes bemessen worden. Der Kläger habe gewusst, dass sich das Überbrückungsgeld nach der letzten Entgeltersatzleistung bemesse.
Der Kläger hat dagegen Klage (S 10 AL 708/03) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Seine selbständige Tätigkeit habe bereits am 16.08.2003 begonnen. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises von P habe er einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt. Dass er seine selbständige Tätigkeit am 01.09.2003 beginnen solle, habe ihm ein Mitarbeiter der Beklagten gesagt. Die vom SG uneidlich als Zeugin vernommene P hat angegeben, der Kläger habe bei ihr am 25.08.2003 mit Wirkung zum 17.08.2003 Arbeitslosenhilfe beantragt. Ob er Angaben zum Überbrückungsgeld gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Mit Urteil vom 15.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe Arbeitslosenhilfe bezogen, so dass das Überbrückungsgeld nach dieser zu bemessen sei. Gegenüber der Beklagten habe er selbst geäußert, er nehme seine selbständige Tätigkeit am 01.09.2003 auf.
Zur Begründung der dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung (L 10 AL 215/06) hat der Kläger vorgetragen, er habe seine selbständige Tätigkeit zum 16.08.2003 aufgenommen. Es liege eine falsche Beratung vor. Er habe Büroräume ab dem 01.09.2003 angemietet und sei am 17.08.2003 nach Polen gefahren, wo er drei Zeitungsanzeigen geschaltet sowie fünf bis sechs Unternehmen besucht habe. Bis zum 01.09.2003 habe er potentielle Kunden angerufen, besucht und sich dort vorgestellt. Ab dem 01.09.2003 sei er in seinem Büro gewesen und habe weitere Anzeigen geschaltet.
Das Gericht hat sich mit einem schriftlichen Vergleichsvorschlag an die Beteiligten gewandt. Der Kläger hat diesen nicht angenommen.
Gegen die Durchführung des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 17.09.2010 hat der Kläger trotz der angekündigten Abwesenheit seines Bevollmächtigten keinerlei Einwände erhoben und um keine Verlegung des Termins gebeten. Er hat nach Rücksprache mit seiner Ehefrau einen im Wesentlichen mit dem vom Gericht bereits schriftlich vorgeschlagenen Vergleich identischen Vergleich geschlossen. Danach verbleibe es bei der ursprünglich festgestellten Höhe des Überbrückungsgeldes, wobei sich der Kläger im Gegenzug zur Rückzahlung der für die Zeit vom 17.08.2003 bis 31.08.2003 erhaltenen Arbeitslosenhilfe bereit erklärt hat. Der Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt.
Am 21.09.2010 erklärte der Kläger den Widerruf des Vergleichs vom 17.09.2010. Er sei der festen Absicht gewesen, einem Vergleich nicht zuzustimmen, und habe diesen schon auf dem Heimweg bereut. Von dem Vergleich habe er keinen Nutzen. Er hoffe, dass er den Vergleich noch rückgängig machen könne. Die Sache sei nicht erörtert worden, stattdessen habe der Richter eine "Gehirnmanipulation" angewendet, um die Zustimmung zum Vergleich zu erlangen. Seinen psychischen Zustand nach dem Termin könnten die zwei Männer beschreiben, die vor dem Sitzungssaal auf den nächsten Termin gewartet hätten. Deren Zeugeneinvernahme werde beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren fortzusetzen und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2003 in der Gestalt des ...